3.1                    Grundlagenermittlung

Die Aufgabengebiete der Grundlagenermittlung  konzentrieren sich auf das Zusammenstellen von Faktoren, Schnittstellen und Randbedingungen die das Projekt beeinflussen. Da es in der Praxis einen fließenden Übergang zwischen der Grundlagenermittlung und der Vorplanung gibt, überschneiden sich auch in dieser Ausarbeitung die jeweiligen Anforderungen. Die nachfolgende Auflistung gibt eine Reihe von Punkten, die nach der Ansicht der befragten Architekten und Ingenieuren vor einer zeichnerischen Tätigkeit zu klären sind. Weitere wesentliche Randbedingungen für die Projektrealisierung werden im Punkt 3.2 Vorentwurfsplanung angesprochen.

 

Schnittstellen und Randbedingungen:

-             Grundbuchmäßige Belastung des Grundstücks

(z.B. querende Überlandleitungen oder Grundleitungen, eingetragene Abstandsflächen des Nachbargrundstückes, eventuelle Vorgaben der Gemeinde)

-             Baugrunduntersuchungen

Neben den Untersuchungen der statischen Bodeneigenschaften müssen gegebenenfalls  auch Analysen über Altlasten durchgeführt werden. Ein ausschlaggebender Punkt ist die Aussage über die Möglichkeit der Realisierung von Tiefgaragenstellplätzen. Diesbezüglich sind Informationen zum Bemessungsgrundwasserstand und zum ausführbaren Baugrubenverbau unerlässlich, da die Kosten ansonsten unkalkulierbar sind.

-             Geländevermessung

Neben der notwendigen Ortsbesichtigung bedarf es der Festlegung wie detailliert Höhenlinien und Geländeschnitte zur Vorentwurfsplanung benötigt werden.

-             Verpflichtung der Mitwirkung von Fachplanern

Vgl. nachstehende Tabelle mit der Zusammensetzung des Projektteams

-             Umweltverträglichkeitsprüfung

Zwar zählt diese Tätigkeit gemäß HOAI zu einer besonderen Leistung, so ist es jedoch trotzdem unabdingbar zu prüfen, ob dem Bauvorhaben eventuelle unumgängliche Vorgaben des Naturschutzes entgegenstehen. Dies kann im ungünstigsten Fall zu einer nichtgenehmigungsfähigen Baumaßnahme führen, zumindest den Baubeginn verzögern.

-             Prüfung der öffentlichen Akzeptanz

Steht die Öffentlichkeit nicht hinter dem Bauvorhaben, kann es -besonderes zu Zeiten des Wahlkampfes- dazu kommen, dass auch politische Aspekte für die Realisierung des Projektes maßgebend sind.

Die nachfolgenden Punkte zählen gemäß HOAI zur besonderen Leistung der Grundlagenermittlung. Hängt davon jedoch der Werkerfolg ab, ist der Architekt zur Durchführung verpflichtet. Eine Unterlassung zählt als Planungsfehler und geht zu Lasten des Architekten, auch wenn die Leistung nicht im Vertrag enthalten ist. Es ist nur die Höhe des Honorars zu vereinbaren.

-             Betriebsanalyse und –planung

-             Aufstellung eines Raum- und Funktionsprogramms

-             Strategische Gebäudelangzeitbetrachtung

-             Standortanalyse

-             Bestandsaufnahme

 

Eine wichtige Aussage für den Bauherrn ist die Angabe zum Kostenrahmen des Bauvorhabens durch einen Kostenüberschlag. Dieser wird mit dem weiteren Planungsprozess detaillierter fortgeschrieben.

 

 

Die HOAI sieht jedoch als Grundleistung dieser Leistungsphase keine Kostenermittlung durch den Architekten und den Fachplanern vor. Dies steht im Widerspruch damit, dass bereits zu diesem Zeitpunkt wesentliche Entscheidungen getroffen werden, die die Projektkosten grundlegend beeinflussen. Sieht man den Grad der Beeinflussungsmöglichkeit in Abhängigkeit der Projektdauer, so ist zu diesem Zeitpunkt noch alles möglich. Daher muss ür die Ausgangsbasis zur weiteren Planung zumindest eine überschlägige Ermittlung der Herstellkosten über die Bruttogrundfläche (BGF) und eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung erfolgen.

 

 

Das Ergebnis der Grundlagenermittlung ist eine schriftliche Dokumentation und die Zusammensetzung eines Projektteams. Je nach Erfordernis der projektspezifischen Umstände, werden die notwendigen Fachplaner termingerecht in die Planung miteinbezogen. Die folgende Auflistung gibt als Beispiel die Zusammensetzung eines Projektteams für übliche Hochbauvorhaben. Abhängig von der Nutzung können noch weitere Fachplaner hinzukommen. Bei Krankenhäusern wären dies z.B. Medizin- und Hygieneplaner oder bei Hotelbauten Küchenplaner.

 

Projektteam:

-             Bauherr

-             Nutzer / Mieter

-             Architekt (Gebäudeplanung)

-             Innenarchitekt

-             Garten- und Landschaftsarchitekt

-             Verkehrsplaner

-             Vermessungsingenieur

-             Bodengutachter

-             Tragwerksplaner

-             Prüfstatiker

-             Ingenieur für Elektrotechnik

-             Ingenieur für Heizung, Lüftung, Sanitär

-             Lichtplaner

-             Bauakustiker

-             Bauphysiker (Feuchteschutz, Wärmeschutz)

-             Sicherheitstechniker

-             Fassadenberater

-             Baubiologe, Umwelttechniker

-             Gebäudesimulation / Modellbauer

-             Kunst- und Farbenberater

 


3.2                    Vorplanung

In der Vorplanung  werden erste grundsätzliche Formen des Gebäudes zeichnerisch dargestellt, die die Erkenntnisse aus der Grundlagenermittlung berücksichtigen. Diese ersten Skizzen sind im Maßstab 1:200 bis 1:500 zu erstellen. Aus ihnen müssen Lage der Baukörper, Grundrisse mit Außendimensionen, Zufahrten, Nachbarbebauung und die Höhenentwicklung ersichtlich sein. Es ist dabei sinnvoll das zu bebauende Grundstück in Nutzungsfelder aufzuteilen. Das heißt: Es muss dargestellt werden wo gebaut wird bzw. Freibereiche entstehen. Bereits hier ist an die innere Versorgung des Gebäudes zu denken. In den meisten Fällen ist diese abhängig von der äußeren Erschließung des Grundstückes. Daraus ergeben sich Grundstücksflächen, die für Leitungsführungen unbedingt freigehalten werden müssen. Im Inneren des Gebäudes sind die erforderlichen Hausanschlüsse, Energiezentralen und Nutzflächen mit deren prinzipiellen Erschließung (Treppenhäuser, Eingänge, Auszugsschächte) darzustellen.

 

3.2.1               Koordination in der Vorplanung

Bereits in der Phase der Vorplanung ist die Integration der Leistung anderer Fachplaner erforderlich.

Hierzu zählen  Verhandlungen mit den Behörden über die Genehmigungsfähigkeit des Projektes. Damit eine genehmigungsfähige Planung erreicht wird, werden bei diesem ersten Behördengang grundlegende Schnittstellen zwischen Architekt und jeweiligen Referenten besprochen. Als Besprechungsgrundlage hierfür dienen die Skizzen des Bauwerks (Maßstab 1:200) sowie der Lageplan ((M=1:500 bzw. 1:1000).

Die meisten der befragten Planer waren der Auffassung, dass folgende Punkte angesprochen und in geeigneter Form (Aktennotizen) dokumentiert werden müssen:

 

·        Welche Vorgaben sind im Bebauungsplan  bzw. einer Ortssatzung festgeschrieben?

Entscheidend ist hierbei, ob das Grundstück bebaubar ist und was darauf gebaut werden darf. Im wesentlichen sind die §§ 30, 34, 35 BauGB[1] zu beachten.

§ 30 BauGB:   Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

§ 34 BauGB:   Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten                 Ortsteile (Bauen im Innenbereich )

§ 35 BauGB:   Bauen im Außenbereich  (nur für privilligierte Bauvorhaben)

Zu beachten ist der Unterschied zwischen Flächennutzungsplan (FNP) -§ 5 BauGB- und Bebauungsplan (BBP) -§8BauGB-. Während der BBP „rechtsverbindliche Festsetzungen“ enthält, stellt der FNP „voraussehbare Bedürfnisse der Gemeinde in den Grundzügen“ dar.

·        Ist die externe Erschliessung  gesichert?

o        Anschluss an das öffentliche Straßennetz

o        Wasserver- und entsorgung

o        Anschluss an das Energieversorgungsnetz (Elektrizität, Wärme, Gas)

·        Ist die Art und der Umfang für die gewünschte Nutzung des Bauherrn / Nutzer möglich?

Diesbezüglich ist besonders wichtig, dass eine wirtschaftliche Nutzung des Gebäudes möglich ist. Das heißt, die gestellten Anforderungen an das Gebäude aus dem Raum- und Funktionsprogramm müssen mit einem Optimum der nachfolgend vier aufgeführten Punkte auf dem Baugrundstück realisierbar sein.

o        Funktionalität

o        Planungs- und Bauzeiten

o        Herstellungs- und Betriebskosten

o        Energie, Emissionen, Ressourcen

·        Wie werden die Anforderungen aus dem Raum- und Funktionsprogramm erfüllt?

·        Werden besondere Anforderungen an den Brandschutz gestellt?

·        Wie kann der PKW-Stellplatzbedarf  nachgewiesen werden?

  Zu beachten ist bei diesen ersten Gesprächen, dass sich daraus kein Rechtsanspruch für den Architekten und Bauherrn ableiten lässt. Trotzdem ist eine ausführliche Dokumentation durch Aktennotizen erforderlich. Dadurch kann zumindest sichergestellt werden, dass bei späteren Unstimmigkeiten Aussagen aus den Verhandlungen nachgewiesen werden können. Bleiben zu viele Punkte offen, ist dies der wichtigste Themenpunkt in der Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse. Zeigt sich die Tendenz, dass das Projekt in dieser Art und Weise nicht genehmigungsfähig ist, muss der Planer seiner Hinweispflicht nachkommen und dem Bauherrn zu einer Bauvoranfrage  raten. Hierin sind alle für die Genehmigungsfähigkeit noch offenen Punkte abzufragen. Diese Voranfrage ist kostengünstiger als der Genehmigungsantrag. Bei der späteren Baugenehmigung werden die Gebühren der Voranfrage oft angerechnet. Eine positive Bauvoranfrage bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der darauf aufbauende Bauantrag in jeden Falle genehmigt wird. Es ist jedoch eine sichere Tendenz zu verzeichnen.

 

3.2.2               Inhalte der Pläne und Skizzen aus der Vorplanung

Die aufgeführten Inhalte sind im wesentlichen die Vorstellungen der befragten Architekten. Zusätzlich mit eingegliedert sind  die Gesichtspunkte von Projektsteuerern, die die Liste abrunden. Es hat sich gezeigt, dass diese beim Erstellen einer Kostenschätzung oder Terminplanung andere Schwerpunkte setzten und zusätzliche Wünsche zum Inhalt der Pläne haben.

 

3.2.2.1         Inhalte der zeichnerischen Darstellung

Inhalte:

 

Grundrisse:

-             Außendimensionen in Breite und Tiefe

Zu prüfen ist die Abstimmung mit dem Bebauungsplan. Neben den Baugrenzen, dem Maß der baulichen Nutzung nach § 16 BauNVO (Grund- und Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse und Höhe der baulichen Anlage) können weitere Vorgaben, wie zum Beispiel Firstrichtung gegeben sein.

-             Stützenraster

Hier bedarf es einer Koordination zwischen den einzelnen Fachplanern, sowie der Integration derer Beiträge. Spätere Umplanungen können zu erheblichen Kosten führen, die in diesem Stadium durch eine umfangreiche Vorplanung erspart bleiben.

-             Zufahrten

Zufahrten müssen hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit (Höhenlage der vorgegebenen öffentlichen Anbindung) und Kapazität (Zufahrtsbreite, Platz für Wendemöglichkeit, Einbuchtungen für wartende Fahrzeuge) untersucht werden.

-             Leitungsführungen außerhalb des Gebäudes

Neben den geplanten Leitungstrassen können bereits vorhandene auf dem Grundstück sein. Diesbezüglich ist eine Abstimmung mit den zuständigen Behörden/Betreiber erforderlich, da eventuell Zwangspunkte entstehen.

-             Darstellung der Nutzungsfelder  und Freibereiche durch entsprechende Schraffur

Die Zuordnungen und Vollständigkeit der Räume aus dem Raumprogramm muss gewährleistet sein.

-             Lage der Technikzentralen für die interne Erschließung  des Gebäudes

Auch hier ist es erforderlich zunächst die einzelnen Fachplaner untereinander zu koordinieren und abschließend deren Ergebnisse in die Planung aufzunehmen. Neben der ausreichenden Kapazität muss auch die wirtschaftliche Anordnung z.B. vertikale Schächte im Treppenauge kontrolliert werden.

-             Konstruktive Angaben über Baustoffe und Tragkonstruktion

Eventuell ist bereits in dieser Planungsphase zu überprüfen, ob es gültige Normen oder Zulassungen gibt und ob diese in Deutschland gelten. Dies ist besonders wichtig, wenn es sich um Planern aus anderen Ländern handelt.

-             Stellplätze / Garagen

-             Nordpfeil

Aus der Nordlage des Gebäudes und der damit verbundenen Lage der Räume kann das Maß und der Zeitpunkt der natürlichen Belichtung geprüft werden.


Schnitte:

-             Lage der Fundamente

Die Gründung verursacht einen erheblichen Kostenanteil des Rohbaus und ist zudem sehr zeitraubend. Daher müssen Unterfangungen zur Sicherung der vorhandenen Bebauung, Grundwasserabsenkungen und Spezialtiefbauverfahren hinsichtlich Kosten und Bauzeitersparnis untersucht werden.

-             Geschosshöhen

Das optimierte lichte Maß der Geschosshöhen muss die Funktion des Gebäudes bei einer maximal wirtschaftlichen Ausnutzung gewährleisten und gleichzeitig den gesetzlichen Vorgaben bzw. gewerblicher Auflagen entsprechen.

-             Vorhandener und geplanter Geländeverlauf

Die Planung des Architekten ist hier hinsichtlich einer wirtschaftlichen Erdmassenbewegung zu begutachten.

-             Verlauf der Treppen

-             Wand-, Decken- und Dachkonstruktion

-             Vertikale Schächte (Aufzug,...)

-             Bezug des Erdgeschossfußboden zum geplanten Gelände

 

Ansichten:

-             Darstellung der räumlichen Wirkung des Gebäudes

-             Aussenkanten des Gebäudes

-             Höhenentwicklung

-             Vorhandene und geplante Bepflanzung

-             Nachbarbebauung

 

3.2.2.2         Kostenschätzung

Die HOAI sieht sowohl durch den Architekten, als auch durch den Fachplaner die Erstellung einer Kostenschätzung  nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht vor. Grundlage ist die Basisgliederung der 7 Kostengruppen der DIN 276 bis zur 1. Ebene (vgl. Darstellung im Punkt 3.3.2.2).

Wünscht der Bauherr oder andere Entscheidungsgremien für die Projektrealisierung eine höhere Genauigkeit, kann schon in dieser Projektphase eine Ermittlung über Kostenelemente erfolgen. Zu beachten ist, dass bereits diese Kostenschätzung eine verbindliche Aussage darstellt. Jedoch liegt sie in einem anderen Toleranzbereich wie beispielsweise die Kostenberechnung oder der Kostenanschlag (siehe Abbildung 2). Voraussetzung für die in Abbildung 2 dargestellten Toleranzen sind in allen Teilen nachvollziehbare Mengenermittlungen, ordentliche Aufstellungen der Elemente nach Kostengruppen und Preise der Region und Konjunktur angemessen.

Zur eigentlichen Kostenschätzung gehört zudem eine vereinfachte Baubeschreibung mit Angabe der wesentlichen Konstruktions- (Tragwerk, Gründung, etc.) und  Ausstattungsmerkmale mit Qualitäten (Hohlraumboden, Wandbekleidungen, Bodenbelag, etc.), sowie Informationen zu den technischen Systemen (z.B. Klimatisierung, Heizung/Kühlung, Fassade, etc.). Zusammen mit der Kostenschätzung schafft sie die Basis für die Entscheidung über die weitere Planung, Abgrenzung des Projektumfangs und Honorarabsprachen. Letztendlich ist dies in den meisten Fällen der ausschlaggebende Faktor, ob das Objekt ausgearbeitet werden soll oder nicht.

 

 

Abbildung 2: TU München Vorlesungsskript Baurealisierung, Prof.Dr.-Ing. Thomas Bock "Genauigkeitsgrad der einzelnen Kostenermittlungsarten in der Theorie"

 

3.2.2.3         Zusammenstellung aller Vorplanungsergebnisse

Die Zusammenstellung aller Vorplanungsergebnisse muss dem Bauherrn am Ende einer vollständigen Vorplanung zur Verfügung stehen. Sie beinhaltet alle Aktennotizen über Besprechungen mit Behörden, Fachplanern und  Auftraggeber. Ferner Kopien der Planskizzen, die Kostenschätzung und den Erläuterungsbericht mit einem abschließenden Zielkatalog.

3.3                    Entwurfsplanung

×Bei größeren Projekten erfolgt die Entwurfsplanung  in zwei Schritten (vgl. Strukturplan auf Seite 4 und 5). Diese wurde von den meisten Architekten und Ingenieuren als sinnvoll bestätigt. Jedoch zeigten sich auch Schwierigkeiten, welche in die Liste der „kritischen Schnittstellen“ im Punkt 3.3.1.1 und 3.3.1.2 aufgenommen wurden. Zunächst werden aus den vorhandenen Skizzen „Abzüge als Rohlinge“ für die Vorlage bei Behörden und Fachplanern erstellt. Für die eigentlichen Entwurfspläne werden die von den Fachingenieuren ermittelten Grundlagen der Konstruktion, Trassenführungen , Lage von Energieräumen, Erschließung und Freiflächengestaltung in die Planung übernommen.

Das Ziel eines Entwurfplanes ist die Darstellung eines funktions- und genehmigungsfähigen Gebäudes. Die Gestaltung des Bauwerks und die Integration in das städtebauliche Umfeld, sowie Vorgaben der Bauleitplanung müssen wiedergegeben werden. Die Funktionsfähigkeit ist in betriebstechnischer, statischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu gewährleisten. Ebenfalls auch die Verkehrserschließung. Ferner kann die Notwendigkeit bestehen, die Art und den Umfang zur Gliederung in den baulichen Bestand darzustellen. Während dieser Phase berechtigen Planungsfehler (z.B. unwirtschaftliche Grundfläche, fehlende Abstellräume im Keller) oder Kostenüberschreitungen jedoch nicht automatisch zu einer Vertragskündigung . Im BGH-Urteil vom 23.05.2001 wird dies klar aufgezeigt. Die eben genannten Gründe  „... berechtigen im Entwurfstadium grundsätzlich nur dann zur Kündigung, wenn dem Architekten zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt worden war.“ [2]Dieses Nachbesserungsrecht ist von zentraler Bedeutung, wenn es um Änderungsleistungen oder Nachbesserungen geht, die durch nicht eindeutig definierte Ziele des Bauherrn hervorgehen.

Zur Erfüllung dieses Zieles sind neben den rein bautechnischen Problemlösungen auch die Abstimmung auf Forderungen anderer Institutionen von Bedeutung. Werden diese nicht beachtet, sind Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt in den meisten Fällen mit Kosten verbunden. Im schlimmsten Fall kann es zur Streichung von Fördermitteln kommen oder, dass das Projekt beispielsweise nur mit sehr hohen Prämien versichert werden kann.


3.3.1               Koordination in der Entwurfsplanung

Zu Beginn der Entwurfsplanung sind weitere Angaben und Unterlagen vom Bauherrn/Nutzer nötig. Dazu gehören die genehmigten Vorentwurfsunterlagen mit der Stellungnahme und Entscheidungen zu den Grundsatzaussagen hinsichtlich des

o       Rohbaus

o       raumschließenden Systems

o       Ausbaustandards

 

Weitere benötigte Angaben / Unterlagen:

Bauherrn /

Nutzer

Tragwerks- planer

Technik- planer

-             Wünsche über eventuelle Erweiterungsmöglichkeiten

n

 

 

-             Angaben der einzuhaltenden Schalldämmwerte, sowie Luft- und Körperschallanregung durch technische Anlagen

n

 

n

-             Lastangaben für Großgeräte

n

n

 

-             Vermessungsplan des Baugeländes

n

 

 

-             Informationen zur endgültigen  Gründungsart

 

n

 

-             Festlegung der statisch erforderlichen Querschnitte aller tragender Bauteile

 

n

 

-             Trassenführung mit den erforderlichen Abmessungen

 

 

n

-             Detailangaben über die technischen Anlagen

 

 

n

 

Wesentliche Neuerungen bzw. Änderungen müssen dokumentiert und in das Projekthandbuch eingearbeitet werden.

3.3.1.1         Koordination der Vorabzüge

Im ersten Schritt der Entwurfsplanung erstellt der Objektplaner unter Einbeziehung der Vorplanung (M = 1:200) und den eventuell geänderten Nutzerwünschen einen Vorabzug im Maßstab 1:100. Hierbei ist es wichtig, dass zunächst eine Abstimmung mit den Prüfbehörden stattfindet, da dieser Vorabzug als Grundlage für die Tragwerks- und Fachplaner dient. Aus diesem Grund müssen in den Planzeichnungen der Entwurfsplanung alle für die Genehmigungsfähigkeit erforderlichen Inhalte berücksichtigt werden. Erfolgt die Einbeziehung der Prüfbehörde zu spät, besteht die Möglichkeit, dass die Entwurfskonzepte der Fachplaner durch die Änderungsvorgaben der Behörden nicht mehr realisierbar sind. Im Urteil des Bundesgerichthofes vom 25. März 1999 wird der geschuldete Werkerfolg einer Genehmigungsplanung definiert: „Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.“ [3]

Durch diese Bestimmung ist festgesetzt, dass die Planung neben den allgemein anerkannten Regeln der Technik auch den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen muss. Besondere Aufmerksamkeit müssen hierbei den §§ 34, 35 im Baugesetzbuch  gewidmet werden. Hierin wird definiert, ob und unter welchen Umständen ein Bauvorhaben im Innen- bzw. Außenbereich zulässig ist. Neben den baurechtlichen Gesetzesvorgaben sind unter Umständen auch das Bundesemissionsschutz-, Abfall- und Wassergesetz in das Verfahren  mit einzubeziehen.

 

Kritische Schnittstellen sind hierbei:

-             Vorhandener Bebauungsplan der Gemeinde

Vgl. Punkt 3.1.1

-             Nutzung als Gewerbe, Büro oder Wohnhaus

-             Abstandsflächen

-             Brandabschnitte , vorbeugender Brandschutz und daraus abgeleitete Versicherungsprämien (vgl. Punkt 3.3.2.4)

-             Feuerwehrzufahrten

Neben der ausreichenden Breite und Mindestradien ist auf die notwendige Untergrundbefestigung und Befahrbarkeit zu achten. Näheres im Punkt 3.3.2.4

-             Grundstücksentwässerung

Hier treten nach Aussage der befragten Genehmigungsbehörden die meisten Probleme auf. In der Umfrage wurden diesbezüglich immer wieder zwei Fehlerquellen genannt. Zum einem besteht ein hohes Fehlerpotenzial bei der Höhenlage des Anschlusses an das bestehende Kanalnetz. Und zum anderem reichen in der Ausführung oft die Platzverhältnisse nicht aus, was dadurch unbemerkt bleibt, dass Leitungen nur durch Einstrichlinien dargestellt werden und die wirklichen Abmessungen nur als Zusatzangabe auf dem Plan stehen. Daher sollte auf die Koordination zwischen den Fachplaner und den zuständigen Behörden besonderes geachtet werden. Ferner muss nachgewiesen werden, dass die Kapazität nach dem Anschluss des neuen Projektes noch ausreicht. Grundlegend für die Planung ist auch das Abwassersystem (Misch- oder Trennsystem) der Gemeinde.

-             Qualität des Baugrundes (Grundwasser, Bodenaustausch)

-             Durchführung und Ablauf einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

-             Einbeziehung anderer Institutionen

o       Versicherungen

o       Gewerkschaften und Berufsgenossenschaften

            z.B. Arbeitsstättenrichtlinien, Unfallverhüttungsvorschriften

o       Träger öffentlicher Belange

o       Behörden für staatliche Fördermittel

 

3.3.1.2         Planungs- und Trassenkoordination

Aus den Vorabzügen der Entwurfplanung erstellen die Tragwerksplaner und Fachingenieure  ihre Konzepte für die endgültige Entwurfsplanung.

In der Schlusskoordination der Entwurfsplanung werden die Konzepte der Fachingenieure in die Entwurfspläne eingearbeitet. Die Darstellung der Grundrisse und Fassaden erfolgt in einem dem Objekt angemessenen Maßstab (i.d.R M=1:100). Dazu werden die erforderlichen Schnitte in überschaubaren Teilbereichen dargestellt. Der Tragwerksplaner liefert hierzu eine überschlägige statische Berechnung und die Fachplaner die Reinzeichnung ihrer Technikentwurfspläne. Hinsichtlich der Kostenberechnung für das Gesamtobjekt muss der Objektplaner Angaben zu den Kosten vom Tragwerksplaner über die Konstruktion einholen und die von den  Fachplanern gelieferten Kosten integrieren.

 

Kritische Schnittstellen:

-             Betriebstechnische Systeme

Gemäß der Koordinationspflicht des Architekten muss dieser die Planungen der Fachingenieure untereinander abstimmen und in seine Planung mit aufnehmen. Dies sind zum Beispiel alle Systeme der Haustechnik (Heizung-, Lüftung-, Sanitär- und Elektrotechnik), Aufzugs- und Fördersystem, sowie betriebliche Einbauten und Einrichtungen. Eine genaue Ausarbeitung erfolg im Punkt 5 „Planunterlagen der Technikplanung“

-             Wahl der Geschosshöhen unter Beachtung des A/V-Verhältnisses im Hinblick auf Wärmeschutz und Wirtschaftlichkeit (Fassadenfläche, Statik)

-             Funktion der Grundrisse entsprechend der Nutzungsbereiche

Um Probleme zu vermeiden, sind Besprechungen mit dem späteren Nutzer der jeweiligen Bereiche unerlässlich. Diese müssen genau dokumentiert werden, da die Planer nach dem Werkvertragsrecht die Funktionsfähigkeit schulden und dafür haften.

-             Koordination des Stützenrasters

Hierauf ist besonders Wert zu legen, da davon die Optimierung der Grundrisse der verschiedenen Nutzungen in den einzelnen Ebenen abhängt (z.B. Tiefgarage und darüber liegende Wohnungseinheiten, Operationssäle mit darüber liegenden Bettengeschossen).

 

Mit dem Tragwerksplaner ist diesbezüglich  eine Abstimmung der Bauweise unter Berücksichtigung der technischen Gebäudeausrüstung erforderlich.

-             Abstimmung der lichten Höhen bei Unterzügen mit der geplanten Nutzung der Betreiber und den baurechtlichen Bestimmungen

Hier ist zu prüfen, ob der Nutzer über die eventuelle Einschränkung der Durchfahrtshöhen informiert ist, bzw. dessen Vorgaben eingehalten werden.

-             Überprüfung ob die Fassaden als Hülle der Grundrisse konstruktiv und bauphysikalisch nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen sind

-             Koordination der Versorgungstrassen  in Lage und Größe

Für die Funktionsfähigkeit der Versorgungsleitung haftet der Planer. Liegt z.B. das Niveau des Abwasseranschlusses unterhalb der Rückstauebene und es kommt dadurch zu erheblichen Umplanungsmaßnahmen, so hat der Verursacher für die schuldhaft verursachten Schäden einzustehen. [4]

 

3.3.2               Inhalte der Entwurfspläne                                                               

3.3.2.1         Inhalte der zeichnerischen Darstellung                                                        

Inhalte:

Um eine spätere Genehmigung zu gewährleisten, müssen die Entwurfpläne den Mindestanforderungen der Bauvorlageverordnung  (BauVorlVO) des jeweiligen Bundeslandes entsprechen. Diese werden wie folgt aufgelistet, und des weiteren durch zusätzliche Inhalte für eine vollständige Entwurfsplanung ergänzt.

 

Grundrisse

Mindestanforderungen

Für die Genehmigungsplanung müssen alle von der Baumaßnahme betroffenen Grundrisse dargestellt werden.

-             Lage zur Nordrichtung des Gebäudes

-             Alle Wände und Aussteifungskerne

Allgemein gesprochen müssen alle Konstruktionselemente des Bauwerks dargestellt werden.

-             Rampen und Treppen mit Angabe des Steigungsverhältnisses

Besonders bei Umbaumaßnahmen ist eine Kontrolle der Funktionstauglichkeit (Schrittmaßregel, Kopfhöhen ...), Kapazität und Sicherheitsbestimmungen notwendig, da beengte Platzverhältnisse diese Anforderungen nicht immer sicherstellen.

-             Anordnung, Bewegungsrichtung und lichte Durchgangshöhen der Fenster und Türen

Außerdem sind zusätzliche Angaben zur Art der Verglasung und dem zu öffnenden Fensteranteil zu machen.

-             Schächte, Öffnungen mit Abmessungen

-             Feuerungsanlagen

o       ortsfeste Behälter für alle Brennstoffe

o       Feuerstätten mit Angabe von Art und Nennwärmeleistung

o       Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen

o       Zu prüfen ist die wirtschaftliche Wahl in Anbetracht der Wartungs- und Betriebskosten.

-             Einrichtungen

Diesbezüglich ist eine Kontrolle der Koordination und Integration der Vorgaben von Nutzern und Fachplanern erforderlich. Hierzu zählen feste Einrichtungen wie Toiletten, Badewannen, Duschen, Wasserentnahmestellen, Bodeneinläufe und Entwässerungseinrichtungen unterhalb der Rückstauebene. Ferner ist die Darstellung von Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen, sowie Rauch- und Wärmeabzugsvorrichtungen notwendig.

-             Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte

(vgl. Punkt 3.3.2.4 Brandschutzkonzept)

 

Für eine vollständige Entwurfsplanung sind zusätzlich notwendig:

-             Angabe der Baustoffe

Wie in Punkt 3.1.2.1 sind auch in dieser Phase die geltenden DIN-Normen und bauaufsichtlichen Zulassungen zu beachten. Alle Baustoffe sind mit den Erfordernissen des Brand-, Wärme- und Schallschutzes, dem Farb-Materialkonzept und den Nutzerwünschen abzustimmen und zu erläutern.

-             Zusätzliche Angaben zu leichten Trennwänden

Hierzu gehört eine Darstellung der prinzipiellen Konstruktion die alle Erfordernisse mit Brand- und Schallschutz und dem Einbau der Türzargen berücksichtigt, sowie Angaben zum Material und der Oberflächengestaltung nach dem Farb-Materialkonzept.

-             Hauptachsen

-             Bemaßung

Notwendig für die Grundrissbemaßung der Räume und Wanddicken ist die Abstimmung der tragenden Teile mit dem Statiker. Alle Abmessungen der Öffnungen und Aussparungen müssen  ebenfalls mit den Fachplanern abgesprochen werden.

Weitere Bemaßungen:

o       Lichte Raumhöhe :     von Oberkante Fertigfußboden bis zur Unterkante Decke oder abgehängte Decke

o       Lichtes Rohbaumaß:  Abstand zwischen Oberkante Roh-Fußboden bis zur Unterkante der Rohdecke

o       Abhänge-Maß von abgehängten Decken

o       Höhe des Doppelbodens / Hohlraumbodens

o       Traufhöhe innen und außen

 

-             Höhenkoten mit Angabe des Bezugs auf NN oder eines bekannten Vermessungspunktes (eventuell Höhenlinien)

Bei größeren Objekten werden die Vermessungsarbeiten durch einen Vermessungsingenieur durchgeführt. Anschließend ist zu überprüfen, ob dessen Angaben richtig in den Entwurfsplan übernommen wurden.

-             Brüstungshöhen

-             Raumfläche, -nummer, -bezeichnung und -nutzung

-             Nutzungsbereiche

Für Büro- und gewerbliche Flächen erfolgt die Einteilung gemäß DIN 277 (siehe Abbildung 3). Da sich jedoch in der Praxis gezeigt hat, dass sich die Berechnung nach DIN 277 für den Wohnungsbau nicht besonders gut geeignet, wurde die zuvor aus dem Verkehr genommene DIN 286 als „Zweite Berechnungsformel“ zur Wohnflächenberechnung  wie-der eingeführt.

Abbildung 3: Bauwirtschaft und Baubetrieb TUHH, Prof.Dr.-Ing. Bernd Kochendörfer "Grundflächen nach DIN 277 (06/87)/Flächenbegriffe

 

-             Bauwerksfugen

Bei der Planung der Bauwerksfugen ist eine Abstimmung zwischen Objektplaner und Statiker erforderlich. Dass Fugen geplant werden müssen, um ein mangelfreies Bauwerk herzustellen ist z.B. in der DIN 1045 geregelt: „Bei längeren Bauwerken oder Bauteilen, bei denen durch Wärmewirkungen und Schwinden Zwänge entstehen können, sind zur Beschränkung der Rissbildung geeignete konstruktive Maßnahmen zu treffen, z.B. Bewegungsfugen, entsprechende Bewehrung und zwangfreie Lagerung.“ Fugenabstand und Fugenbreite sind stark abhängig von der Art der Konstruktion und der Bauteildicken. Daher ist es nicht möglich allgemeingültige Maße zu nennen.

-             Bauteilbezeichnungen

Eine genaue Bezeichnung und Nummerierung aller Bauteile, Innenhöfe, Lichtschächte, usw. muss  zum bald möglichsten Zeitpunkt festgelegt und allen an der Planung Beteiligten mitgeteilt werden. So vermeidet man, dass später bei Besprechungen und im Schriftverkehr Missverständnisse entstehen und die Planer ‚aneinander vorbei reden’.

-             Verkehrsflächen, Grünflächen, vorhandener und geplanter Geländeverlauf

-             Wiederholende Wohneinheiten, Installationsgruppen oder ähnliches im Maßstab 1:50 oder 1:20

-             Fußbodenaufbau mit Konstruktionshöhen (Integration der Vorgaben aus dem Brand-, Schall- und Wärmeschutz)

-             Heizflächen

-             Flucht- und Rettungswege, Brandschutzklassen von Türen, Verglasungen und sonstigen Öffnungen

Vgl. Punkt 3.3.2.4 „Brandschutzkonzept“

-             Unterzüge

-             Bestehende und abzubrechende Bauteile

  Bei größeren Umbaumaßnahmen oder der Entkernung von bestehenden Gebäuden empfiehlt es sich den Bestand und Abbruch in einem gesonderten Baubestandsplan darzustellen.

 

Schnitte

Die Schnittführung ist so zu wählen, dass tragende Teile (Decken, Treppen, Dachkonstruktionen, Dachgauben, etc.) ersichtlich sind und eine Beurteilung der Konstruktion hinsichtlich Funktion und Statik möglich ist.

 

Mindestanforderungen

Bemaßungen:

-             Höhenlage des natürlichen Geländeverlaufs

-             Höhenlage des höchsten Grundwasserstandes

-             Höhenlage der Geschosse im Bezug zur Geländeoberfläche

Die Höhenlage des am tiefsten liegenden Geschosses mit Aufenthaltsräumen ist hinsichtlich des Fluchtwegs von Bedeutung, die des höchstgelegenen, wegen den Rettungsmöglichkeiten im Brandfall durch Anleitern. Vorgaben dazu geben die jeweiligen Landesbauordnungen.

-             Geschosshöhen und lichte Raumhöhen

-             Notwendige Maße zur Bestimmung der Abstandsflächen

Darstellungen:

-             Art der Gründung des geplanten Objektes und eventueller Einfluss auf Nachbarbebauungen

-             Konstruktionsprinzip der Decken und des Daches

-             Rampen und Treppen mit Angabe des Steigungsverhältnisses

-             Vorhandener und geplanter Geländeverlauf

-             Dachhöhen und Dachneigungen

-             Lüftungs- und Abgasanlagen

Ergänzend zur Darstellung sind Angaben über die Abstände zu brennbaren Bauteilen, eventuellen Öffnungen und Nachbarbebauungen zu machen. Für Anlagen die über die eigentliche Dachfläche hinaus ragen, bedarf es einer Information über die Mündungshöhe.

Für eine vollständige Entwurfsplanung sind zusätzlich notwendig:

-             Grenzverlauf

Die Grundlage für die Darstellung ist der Lageplan des Katasteramtes und Angaben des Vermessungsingenieurs.

-             Abgehängte Decken

Das Maß der Abhängung resultiert aus den erforderlichen Einbauten und Leitungen. Problemstellen sind dabei Unterzüge, Trassenkreuzungspunkte und Deckenver-sprünge. Zur vollständigen Entwurfsplanung ist die Darstellung der prinzipiellen Konstruktion (mit Bezug zum Brand- und Schallschutz) und des Deckenraster sowie Angaben zum Material, Gewicht und der geplanten Beleuchtung notwendig. 

-             Dachflächenfenster

-             Grund- und Anschlussleitungen (mit Angabe des Durchmessers und des Gefälle) , Revisionsschächte

-             Fall- und Entlüftungsleitungen (mit Angabe des Durchmessers und Gefälle)

-             Schutz der unterirdischen Bauteile

-             Sonder- und Regelaussparungen

  Ansichten

Mindestanforderungen

-             Geplante Anlage unter Angabe von Baustoffen und den Farben nach dem Material-Farb-Lichtkonzept (Grundleistung nach § 15 HOAI) von allen Blickrichtungen aus gesehen

Gegebenfalls müssen einige Fensterachsen der Nachbarfassaden mit dargestellt werden, so dass die Einpassung in das bestehende Umfeld ersichtlich wird.

-             Künftige Geländeoberfläche mit dem Anschluss an die Erschließungswege

 

Für eine vollständige Entwurfsplanung sind zusätzlich notwendig:

-             Gliederung der Fassade  einschließlich der Gebäudefugen

Dazu gehören zudem Angaben über Materialien, Gewichte, den geplanten Sonnenschutz, den Grundgedanken zur Fensterreinigung und das Konstruktionsprinzip der Öffnungen und Aussparungen. Zur kompletten Darstellung gehören ebenfalls Detailschnitte die Aufschluss über die Funktionsfähigkeit der Planung machen.  Ferner sind die Belange des Wärme-, Brand- und Schallschutz zu beachten.

-             Dachüberstände

Durch größere Dachüberstände kann die natürliche Belichtung der Räume eingeschränkt werden. Darauf ist gerade im Bereich von in Aufenthaltsräumen und Treppenhäusern zu achten.

-             Dachrinne und Regenfallleitung

-             Schornsteine und andere technische Aufbauten in Abstimmung mit den Fachplanern

-             Geländeverlauf

-             Fenster- und Türteilungen

3.3.2.2         Kostenberechnung

In den Grundleistungen der Entwurfsplanung verlangt die HOAI eine Kostenberechnung nach DIN 276 mit der Unterteilung bis mindestens zur 2.Ebene der  Kostengruppen (KG).

Erbringt der Objektplaner diese Teilleistung nicht, so hat er nur einen geminderten Honoraranspruch. Dies belegt das Gerichtsurteil des OLG Hamm: „Eine Honorarkürzung von 2% ist gerechtfertigt, wenn der Architekt die Kostenberechnung nach DIN 276 nicht erbracht hat, da diese zu den zentralen Teilleistungen von grundlegender Bedeutung der Leistungsphase 3 sind.“ [5] Da für die Ermittlung des Honorars über die anrechenbaren Kosten vorab die Kostenberechnung notwendig ist, gilt dieses Urteil beispielsweise, wenn der Architekt die Kostenberechnung nicht selbst aufgeführt hat, sein Honoraranspruch durch eine Pauschalsumme vereinbart ist oder andere Planungsleistungen vorab auf Basis der Kostenschätzung (vgl. §10(2) Absatz 1) als Abschlagszahlung in Rechnung stellt.

Die Kostenberechnung muss auf die vollständig ausgearbeitete, funktionsfähige und genehmigungsfähige Planung basieren. Grundlage dafür sind die vollständigen Entwurfs- und Detailpläne (z.B. Leitdetails zum Fußbodenaufbau, Wandkonstruktionen, etc.) Es muss eine detaillierte und nachvollziehbare Berücksichtigung von Qualität, Quantität und Funktion möglich sein. Ein weiterer wichtiger Bestandteil der Kostenberechnung ist der Soll-Ist-Vergleich mit der Kostenschätzung und den Budgetvorgaben des Bauherrn. Gibt es Differenzen so ist eine Analyse der Kostenänderung erforderlich. Für die Kontrolle der Mengen- und Kostenansätze spielen Plausibilitätskontrollen eine wichtige Rolle. Zum Beispiel kann die Fassadenfläche durch eine Multiplikation von Gebäudeumfang und Gebäudehöhe größenordnungsmäßig kontrolliert werden. Die Plausibilitätsprüfung der Kosten kann entweder durch einen Vergleich der Kostenkennwerte (z.B. Heizungs- u. Kälteanlagen mit € pro Watt) oder der spezifischen Kostenverteilung durchgeführt werden. Dabei geht man von einer Bezugssumme (100%) für die Kostengruppe 300 „Baukonstruktionen“ und 400 „Technische Gebäudeausrüstung“ aus und bestimmt die prozentmäßige Verteilung der anderen Kostengruppen. Im Vergleich mit ähnlichen Projekten kann eine Aussage über die Richtigkeit der Kostenansätze gemacht werden.

 

Ursachen für geänderte Kosten:

-             Nutzungsänderung  Þ Planungsänderung

-             Flächenerhöhung

-             Standardänderungen Þ Bauherr- / Nutzerwünsche

-             Konjunkturschwankungen

-             Regionale Marktsituationen

-      Fehlerhafte Kostenermittlung / -planung

 

Kostensteuerung durch:

-             Programmstraffung

-             Änderung der Geometrie

-             Optimierung der Konstruktion

-             Standardänderungen

-             Ausführungsalternativen

3.3.2.3         Objektbeschreibung

Die Objektbeschreibung  ist immer im Zusammenhang mit den Kosten zu sehen. Deshalb sollte sich die Gliederung auch an den Punkten der Kostenberechnung orientieren, um möglichst genau Konstruktionen, Materialien und technische Einrichtungen in textliche Übereinstimmung zu bringen.  Dies hat auch den Vorteil, dass bei eventuell später auftretenden Änderungen ermittelt werden kann, wie sich dadurch die Gesamtkosten verändern.

3.3.2.4         Zusammenfassung aller Entwurfsunterlagen

Wie in 3.1.2.3 werden dem Bauherrn am Ende einer vollständigen Entwurfsplanung alle Aktennotizen von Besprechungen mit Behörden und integrierten Fachplanern, Kopien der Planzeichnungen und die Kostenberechnung geordnet übergeben.


3.4                    Genehmigungsplanung

Wie bereits erläutert, schuldet der Objektplaner ein dauerhaft genehmigungsfähiges Bauwerk. Prinzipiell ist dies bereits in der Entwurfsplanung erarbeitet. In der Genehmigungsplanung  werden die Entwurfszeichnungen durch alle Angaben ergänzt, die speziell durch die Bauverordnungen der Länder oder anderer öffentlich-rechtlichen Institutionen notwendig sind. Zu einem vollständigen Eingabeplan gehören neben den Bauvorlagezeichnungen noch weitere Formulare (Antragsformular, Baubeschreibung, Wohnflächenberechnung), sowie Nachweise (Erschließung, Stellplätze, Standsicherheit, Bauvorlageberechtigung). Der genaue Umfang ist abhängig vom Bauvorhaben. Durch die Einstufung des Bauvorhabens in geringer bzw. mittlerer Schwierigkeit oder einem Sonderbau, werden die erforderlichen Unterlagen bestimmt.

Mit Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens wurde mehr Verantwortung in die Hände der Planer gelegt, da die Genehmigungsbehörde einen geringeren Umfang prüft. Für Bayern ist dieser im Artikel 73 der Bayerischen Bauordnung festgelegt. Aus der Umfrage und Gesprächen mit Angestellten von verschiedenen Baubehörden ergab sich eine Liste von anderen Institutionen, die Auflagen bzw. Vorgaben für Bauprojekte geben können und durch das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht mehr durch die Genehmigungsbehörde geprüft werden. Daher sind die Planer zur Prüfung und Einhaltung dieser Punkte verpflichtet.

 

-             Wasserwirtschaftsamt

-             Amt für Landwirtschaft

-             Staatliches Veterinäramt

-             Straßenmeisterei

-             Staatliches Gesundheitsamt

-             Kreisbrandrat

-             Forstamt

-             Fernwasserversorgung

-             Luftfahrtamt

-             Landesregierung

-             Wehrbereichsverwaltung

-             Deutsche Bahn AG

-             Natur- und Umweltverbände

-             Emissionsschutzbehörde

-             Energieversorger

 

3.4.1               Koordination in der Genehmigungsplanung

Zur Gewährleistung der Vollständigkeit des Bauantrags ist es sinnvoll, die Unterlagen in mehreren Schritten zusammen zu stellen. Dies erfordert eine Koordination durch den Architekt mit Tragwerksplaner, Fachplanern und den Sonderfachleuten. Vor Beginn muss der Bauherr  die Entwurfspläne der Objekt- und Technikplanung, sowie die überschlägige statische Berechnung für die Weiterbearbeitung freigeben. Darauf stellt der Objektplaner die Genehmigungsunterlagen (vgl. Punkt 2.3.2) zusammen, ferner fertigt der Tragwerksplaner die bautechnischen Nachweise an. Die Fachplaner überprüfen die Arbeiten vom Architekt und Statiker hinsichtlich der Integrierung ihrer Vorgaben, bevor die Zeichnungen und der Erläuterungsbericht der Technikplanung fertiggestellt werden. In der Schlusskoordination erfolgt die Zusammenstellung aller Genehmigungsunterlagen der Objektplanung, statische Berechnung einschließlich Positionsplänen und die erforderlichen Nachweise der Fachplaner.

 

3.4.2               Inhalte der Bauvorlagezeichnungen

Übersicht:


 


3.4.2.1         Grundlagen aller Bauvorlagezeichnungen

Allgemeine Anforderungen

Üblicherweise faltet man Bauvorlagezeichnungen  auf die Größe DIN A4. Im Schriftkopf sind Art und Ort des Vorhabens, Flurnummer des Grundstückes, Antragsteller und Planinhalt anzugeben. Wichtiger Bestandteil sind die Unterschriften auf den Planzeichnungen. Es werden die Signaturen von Antragsteller und Bauvorlageberechtigten auf allen Anträgen, Berechnungen und Plänen verlangt. Die Eigentümer  der Nachbargrundstücke müssen mindestens auf einem Plansatz unterschreiben und Sachverständige unterzeichnen die von ihnen angefertigten Unterlagen. Bei der Gestaltung des Plankopfes ist darauf zu achten, dass ausreichend Platz für Stempel und Vermerke der Genehmigungsbehörde bleibt.

 

3.4.2.2         Erforderliche Planunterlagen bei allgemeinen Bauvorlagen

 

Lageplan

Neben dem amtlichen Lageplan  muss je nach Größe des Bauvorhabens zusätzlich ein Lageplan im Maßstab 1:1000 bis 1:200 beigefügt werden. Die Landesbauordnung bzw. zuständige Gemeindesatzung legt fest, wann dies notwendig ist. Die Erstellung erfolgt auf Grundlage des Auszuges aus dem Liegenschaftskataster.

  Auf einem Lageplan ist darzustellen:

-             Maßstab und Lage des Grundstückes in Nordrichtung

-             Flurstücksbezeichnung, Grenzen, Nachbarflurstücke mit Angabe der grundbuchmäßigen Eigentümer

-             Öffentliche Verkehrsflächen und Straßenbenennung

-             Baulinien und Baugrenzen gemäß BauNVO

-             Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstückes, sowie der geplanten baulichen Anlage

-             Lage der Ver- und Entsorgungsleitungen (einschließlich Hochspannungsleitungen und Leitungen für das Fernmeldewesen)

-             Feuerlöscheinrichtungen, Zufahrten und Bewegungsflächen für die Feuerwehr

-             Ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Stoffe

-             Breite und Höhenlage der Verkehrsflächen

-             Vorhandene Denkmäler

-             Vorhandene bauliche Anlagen auf dem Grundstück und allen Nachbargrundstücken mit Angabe der Geschosszahl, Dachform und Bedachung

-             Geplante bauliche Anlagen mit Angaben der Außenmaße, Dachform, Grenzabstände und Höhenlage des Erdgeschossfußbodens im Bezug zur Straße

-             Abstandsflächen

  Bei kleineren Baumaßnahmen können Freiflächen, Baumbestand, Bepflanzung, Stellplätze und Abstandsflächen auf dem Lageplan mit dargestellt werden. Ist dies nicht der Fall, muss ein separater Freiflächenplan  erstellt werden.

 

Grundrisse

  Die Inhalte auf den Grundrisszeichnungen, sowie der Schnitte und Ansichten entsprechen den Mindestanforderungen im Punkt 3.3.2.1.

Wie sich in der Umfrage gezeigt hat, legen die Genehmigungsbehörden besonderen Wert auf die Angaben zum Brandschutz und der Grundstücksentwässerung. Für größere Baumaßnahmen erfolgt die Darstellung in separaten Entwässerungs- und Brandschutzplänen (vgl. Punkt 3.3.2.3 Brandschutzkonzept).

 

Schnitte

In der Regel müssen alle erforderlichen Schnitte dargestellt werden, die zur konstruktiven Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Daher ist die Schnittführung so zu wählen, dass Gründung, Decken, Treppen, Dach- und Gaubenkonstruktionen geschnitten werden. In den Gesprächen mit den Angestellten verschiedener Baubehörden hat sich gezeigt, dass in vielen Schnitten wichtige Details, wie Fußbodenaufbauhöhe, abgehängte Decken, Kamine, Abluftschächte und Dachflächenfenster vergessen werden.

 

Ansichten

  Auch hier hat sich in der Umfrage herausgestellt, dass die Prioritäten der verschiedenen Baubehörden ähnlich sind. Im Bereich des Denkmalschutzes wird besonderer Wert auf die Darstellung der Nachbarfassaden gelegt. Dies kann beispielsweise durch Fotos dokumentiert werden. Außerdem werden oft Darstellungen von genehmigungsbedürftigen Werbeanlagen vergessen.

 

Baumbestandsplan

  -             Schützenswerter Baumbestand

Auf dem Plan ist der Baumbestand des zu bebauenden Grundstücks und ferner im Bereich von 5 Metern des Nachbargrundstücks einzuzeichnen.

-             Bestehende und geplante baulichen Anlagen

-             Hinweise zu Schutzmaßnahmen bzw. Fällplanungen

 

Freiflächenplan

  Der Freiflächenplan unterliegt folgenden Kriterien:

-             Verkehrserschließung

-             Darstellung der über- und unterbauten Flächen

-             Darstellung des geschützten Gehölzbestandes und Nachweis von Ersatzpflanzungen für zu beseitigende Bäume

-             Angabe von Dach- und Fassadenbegrünungen, Eingrünung von Tiefgaragenzufahrten

-             Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge

-             Zu- und Durchfahrten, sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr

Eine nähere Erläuterung folgt in 3.3.2.4 Brandschutzkonzept

-             Plätze für Abfallbehälter

-             Flächen die begrünt oder mit Bäumen, Sträuchern bzw. Stauden bepflanzt werden

-             Brunnen, Abfallgruben, Dungstätten

 

Soll der Lageplan auch für ein Entwässerungsgesuch dienen, müssen weitere Darstellungen und Angaben ergänzt werden. Bei größeren Baumaßnahmen empfiehlt es sich auch hier wieder einen separaten Lageplan für die Entwässerung anzufertigen.

-             Grundbuchamtliche Grundstücksgröße in Quadratmetern

-             Wasserläufe und –flächen

-             Brunnenanlagen

-             Vorhandene und geplante Entwässerungsleitungen mit Schächten und Anschluss an den öffentlichen Kanal

-             Öffentlicher Kanal mit Abmessungen und Fließrichtung

 

Entwässerungsplan

  Die geforderten Inhalte der Entwässerungspläne werden in den jeweiligen städtischen Entwässerungssatzungen festgelegt. In der Befragung der Architekten, Ingenieure und Baubehörden kamen sehr unterschiedliche Ansichten über die Erfordernis von Entwässerungsplänen. Während sie von Gemeinden als sehr wichtig gelten, sehen sie viele Planer als lästigen Zusatz zur Genehmigungsplanung. Daher bieten größere Städte und Gemeinden zusätzlich Merkblätter über die erforderlichen Inhalte vollständiger Entwässerungspläne . Die nachfolgende Zusammenstellung gibt die wesentlichen geforderten Inhalte an:

Grundriss:

-             Darstellung der Leitungen gemäß DIN 1986  Teil 1, Tabelle 1

Alle Leitungen müssen Angaben über Lage, Querschnitt, Werkstoff, zu transportierende Stoffe, Gefälle und Höhe zum Gelände haben. Bestehende Leitungen sind mit dem Zusatz „best.“ und zu entfernende durch auskreuzen zu kennzeichnen. Ferner ist die Darstellung aller Abläufe, Abscheider, Hebeanlagen und Schächte erforderlich.

-             Höchstgrundwasserstand (soweit erforderlich)

-             Licht- und Leitungsmaste

-             Geschützte Bäume

-             In sämtlichen Geschossen alle Fallrohre (im Keller zusätzlich die Ablaufstellen und Abscheideanlagen) mit den jeweiligen Nennweitenangaben

-             In Stockwerksgrundrissen Angabe der Zapfstellen und Abläufe

 

Schnitt:

-             Grund- und Anschlussleitungen

-             Revisionsschacht

-             Fall- und Entlüftungsleitungen

 

3.4.2.3         Brandschutzkonzept, bautechnische Nachweise

-             Brandschutzkonzept

Die Ziele des baulichen Brandschutzes werden in den Landesbauordnungen benannt und bilden die baurechtlichen Grundlagen. Darin heißt es, dass Leben, Gesundheit, sowie die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet werden dürfen. Die verwendeten Bauprodukte müssen gebrauchsfähig sein und der Entstehung eines Brandes vorbeugen. Es hat sich in der Praxis als vorteilhaft erwiesen, das Brandschutzkonzept  im Zuge zweier Phasen zu erstellen. Zunächst erfolgt die Planung eines Grobkonzeptes. Dieses wird bereits während der Grundlagenermittlung, sowie der Vorplanung angefertigt. Es findet die erforderliche Abstimmung mit den Baugenehmigungsbehörden, der zuständigen Brandschutzdienststelle und anderen an der Planung beteiligten Fachingenieuren statt. Diese Koordination ist für das Brandschutzkonzept unerlässlich. Durch verschiedene Vorschriften können die zulässigen Maximal- oder Minimalwerte zwischen den einzeln Institutionen variieren. Danach kann die detaillierte Anfertigung des Genehmigungskonzeptes und der Brandschutzpläne erfolgen. Den Inhalt eines Brandschutzkonzeptes bestimmt die BauPrüfVO, sowie Auflagen des Kaminkehrers, der örtlichen Feuerwehr und des Versicherungsinstitutes.

 

Brandschutzpläne

Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit bei Erstellung von Brandschutzplänen dient eine farbliche Darstellung. Diese sind nach DIN 14095 wie folgt gegliedert:

o       Rot für besondere Hinweise

o       Gelb für Gefahrensymbole

o       Blau für Löschwasserversorgung

  Der Inhalt eines Brandschutzplanes setzt sich aus Geometrie, Umfeld des Objektes und zusätzlichen Einbauten für den Brandschutz zusammen.

  Darstellungen aus Geometrie und Umfeld des Objektes:

-             Wände, Gebäudeumrisse

Die kartographische Richtung muss durch einen Nordpfeil zu erkennen sein.

-             Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr

Neben Angaben zu den Abmessungen im Grundriss über Breite und Wenderadius ist eine Angabe der Durchfahrtshöhen erforderlich. Die Darstellung dieser Flächen sollte auch im Lage-, Übersichts- und Außenanlagenplan erfolgen. Bei der Anfertigung ist die DIN 14090 -Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken- zu beachten. Darzustellen sind auch nicht befahrbare oder beschränkt belastbare Flächen einschließlich der Angaben über zulässige Höhen, Breiten und Gewichten.

-             Lage der Löschwasser- und Rückhalteanlagen

-             Brand- und Rauchabschnitte mit Angaben über den Verschluss von Öffnungen in abschottenden Bauteilen

Das Abschottungssystem der Brandschutzpläne bildet die Grundlage für eine Übernahme in die Genehmigungspläne des Objektplaners. Diese Darstellung erfolgt durch geeignete Schraffuren oder durch farbliche Kennzeichnung.

-             Rettungswege auf dem Grundstück und im Gebäude

Zur vollständigen Darstellung eines Rettungswegsystems gehören die Fluchtweglängen und -richtungen, sowie Notausgänge und deren Ausgangsbreiten. Ein wichtiger Punkt dabei ist die Absprache zwischen Planer und Feuerwehr, da diese oft Ergänzungen oder Änderungen zu den baurechtlichen Bestimmungen fordern.

-             Lageplätze von gefährlichen Stoffen

 

Einbauten für den Brandschutz:

-             Sicherheitsbeleuchtung

-             Angaben zur automatischen Verriegelung von Türen

In dieser Hinsicht ist eine Abstimmung mit dem TGA-Fachplaner erforderlich, der die Inhalte der VDE-Richtlinie 0108 –Automatische Schiebetüren in Rettungswegen (AutschR)– mit in die Planung einfließen lassen muss.

-             Haustechnische Anlagen mit Angabe zum Brandverhalten

Auch in diesem Punkt ist eine Koordination mit dem Fachplaner erforderlich. Wichtige Angaben sind hier die Brandlasten und die Anforderungen im Bereich von Rettungswegen.

-             Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung

Kritische Stellen sind hierbei Durchdringungen von brand- und rauchabschließenden Bauteilen und erfordern eine Abstimmung mit den Fachplanern.

-             Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Angabe der Zu- und Ablaufquerschnitte bzw. Volumenströme (RWA - Anlagen )

Die Planung muss auf  der DIN 18232 –Rauch- und Wärmeabzugsanlagen– basieren.

-             Elektroakustische Alarmierungsanlage (ELA -  Anlagen)

-             Anlagen, Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung (Feuerlösch-anlagen, Steigleitungen, Wandhydranten, Schlauchanschlussleitungen, Sprinkleranlagen und Sprühwasseranlagen)

-             Hydranten mit Darstellung der Schutzbereiche (eventuell in separaten Hydrantenplan)

-             Lage des Aufstellraums der Sicherheitsstromversorgung (Batterien, Notstromaggregate)

-             Lage der Brandmeldeanlage  mit Unterzentralen und Auslösestellen

Grundlage dafür sind neben der Koordination mit der zuständigen Brandschutzdienststelle und Fachplanern die Normen:

            DIN 14675      Brandmeldeanlagen

            DIN 14678      Nicht automatische Brandmelder

            DIN EN 54      Bestandteile automatischer Brandmeldeanlagen

            E DIN 14661  Feuerwehrbedienfeld für Brandmeldeanlagen

-             Angaben über die Materialanforderungen

-             Angabe der Feuerwiderstandsdauer von Wänden, Decken und Türen

  Die Brandschutzpläne dienen als Grundlage für die Übernahme in die Bauantragspläne des Objektplaners. Für besondere Schutzobjekte erstellen die zuständigen Brandschutzdienststellen Feuerwehrpläne ihrer Einsatzplanung im Brandfall.  Diese sind gemäß der DIN 14095 (Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen) bzw. in Bayern dem dazugehörigen Merkblatt zu entnehmen.

 

3.4.2.4         Bautechnische Nachweise

Als bautechnische Nachweise gelten gemäß §§ 12ff. BauVorlV die Standsicherheitsnachweise (siehe auch Punkt 4.3 ) und Feuerwiderstandsdauer der tragenden Teile, sowie der vorbeugende Brandschutz als auch Nachweise über Schall- und Wärmeschutz.

 

3.4.2.5         Baubeschreibung                                                                                               

Handelt es sich bei der geplanten Baumaßnahme um einen gewerblichen Betrieb bzw. Anlage, so ist neben dem Baubeschreibungsformular eine ergänzende Baubeschreibung  notwendig. Bei der gewerblichen Tätigkeit muss die genaue Zahl der Beschäftigten, Öffnungs- und Betriebszeiten, die Art und Anzahl der Maschinen, sowie Apparate angegeben werden. Falls feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährliche Stoffe für die Produktion notwendig sind, muss hier eine Angabe über Verwendung und Lagerung erfolgen. Hinsichtlich der Schadstoffemission sind  Daten über Menge und Konzentration bekannt zugeben. Handelt es sich um eine freiberufliche Nutzung, stellt der §13 der Baunutzungsverordnung einen weiteren wichtigen Punkt dar (Gebäude und Räume für freie Berufe – Regelungen über die Zulässigkeit). Bei Gast- oder Beherbergungsstätten sind Angaben über die Anzahl der Gastplätze und Betten zu machen. Für die Baubeschreibung sind im Schreibwarenhandel Formblätter erhältlich.

 

3.5                    Ausführungsplanung

Mit der Ausführungsplanung  beginnt die Verwirklichung des Projektes. Natürlich ist für den Beginn die Zustimmung des Bauherrn und die Genehmigung des Objekts durch die Baubehörde Voraussetzung. Diese gibt in der Regel eine Reihe von Auflagen, unter welchen Bedingungen das geplante Projekt durchgeführt werden kann. Daher ist der erste Schritt der Ausführungsplanung die Übernahme dieser Punkte in die weiterführende Planung. Denn nur dadurch ist die dauerhafte Baugenehmigung gesichert. In der Befragung der Planer hat sich gezeigt, dass dies nicht unbedingt üblich ist. So kam oft die Aussage: „Was soll noch passieren, das Projekt ist doch genehmigt.“ Dass etwas passieren kann, vor allem, wenn der Architekt nach der Genehmigung nicht weiter beauftragt wird und nachträglich Änderungen am Bauentwurf vorgenommen werden, zeigt der abgebildete Fall[6].

Die nachfolgende Liste gibt eine Reihe von möglichen Auflagen, die nach Aussage der befragten Behörden postuliert werden.

 

Mögliche Auflagen

-             Sicherheitsmaßnahmen

-             Brandschutzmaßnahmen (Fluchtwege, Brandwände)

-             Umweltschutzmaßnahmen

-             Verkehrsanbindungen

-             Stell- bzw. Garagenplätze

-             Treppenzeilen

-             Fenstergrößen

-             Toilettenanlagen

Zur Realisierung des Bauvorhabens sind eine Reihe von Ausführungsplänen bis zu einer Detailplanung mit M = 1:1 notwendig. Gerade im Hinblick auf Details schärften BGH-Richter die Haftung der Architekten. „Enthalten Details der Ausführung ein besonderes Risikopotential, ist der Architekt verpflichtet, diese entsprechend sorgfältig zu planen und mit dem Auftragnehmer so ausführlich zu besprechen, dass ein Schadensfall nicht zu erwarten ist.“ [7]. Der BGH stellt klar, dass die Verständlichkeit auf dem Empfängerhorizont ausgerichtet sein muss. Bei der Durchführung größerer Projekte ist die Ausführungsplanung in zwei Schritte gegliedert. Zunächst erfolgt die Rohbauplanung, auf die dann die Ausbauplanung folgt. Nach diesem Planungsprinzip ist die Ausarbeitung aufgebaut. Dieser Aufbau hat sich bei der Umfrage als sinnvoll herausgestellt. Unterschiedliche Meinungen gab es bei den Ausführungsplänen der einzelnen Gewerke. So hielten mehrere Planer separate Dachabdichtungspläne und Estrichpläne als überflüssig, weil dann noch mehr Pläne aufeinander abgestimmt werden müssten. Dem entgegen steht die Meinung einiger Büros, die ihre Zeichnungen mit CAD herstellen und ein auf die Vielzahl der Ausführungspläne angepasstes Layersystem verwenden.

 


 


3.5.1               Koordination des Rohbaus

Durch die definierten Schwierigkeitsgrade der HOAI ist festgesetzt, nach welchen Plänen gebaut wird. Für einfache Bauten gilt, dass nach den Ausführungszeichnungen des Objektplaners und den Bewehrungszeichnungen des Tragwerkplaners gebaut wird. Bei Bauten des mittleren Schwierigkeitsgrades zählen die Ausführungszeichnungen des Objektplaners und werden durch Schalpläne und Bewehrungszeichnungen des Tragwerkplaners ergänzt. Letztendlich gibt es noch Bauten mit großem Schwierigkeitsgrad. Dort stellen die Zeichnungen des Architekten die Grundlage für die Rohbau- und Bewehrungspläne des Tragwerkplaners, wo nach der Rohbau erstellt wird. Für diese Bauten fertigt der Objektplaner nur Rohbauzeichnungen für nicht tragende Bauteile, wie Abmauerungen, Sichtmauerwerk, Dachabdichtung, Estrich, nachträgliche Kernbohrungen und Fassadenbekleidungen an. Hierfür ist diese Ausarbeitung und die am Schluss angefügten Checklisten ausgerichtet.

 

3.5.2               Planzeichnungen für den Rohbau

Übersicht:


 


Für die Darstellung von Grundrissen gibt es hinsichtlich der Blickrichtung mehrere Möglichkeiten. Regelungen dazu findet man in der DIN 1356. Hierin wird in verschiedene Projektionsarten differenziert. Für den Architekten ist der Grundriss Typ A mit Blickrichtung auf den Fußboden die Regel. Im Gegensatz dazu verwenden Tragwerksplaner (vgl. Punkt 4.4.2.3) den Grundriss Typ B. Während die Blickrichtung der Architekten und Tragwerksplaner hiermit geregelt ist, gilt für Grundrisse der Technikplaner besondere Aufmerksamkeit.

 

3.5.2.1         Allgemeine Anforderungen an Ausführungspläne

Bei den allgemeinen Anforderungen handelt es sich um Inhalte, die alle Architekten-werkpläne enthalten müssen. Sie stellen die Basis für die Ausführungspläne der anderen Fachplanern.

 

-             Bemaßung

Grundsätzlich sind sämtliche Bauteile mit Innen- und Außenmaßen zu versehen. Es ist anzustreben, dass die Maßketten durchlaufend sind. Treppen sind mit Steigungs- und Auftrittsmaßen, sowie Anzahl der Steigung, Treppenlaufbreite, Laufrichtung und Schwellenmaßen darzustellen. Für die Arbeiten auf der Baustelle ist es sinnvoll, die Bauteile auf die Hauptachsen zu vermaßen. Die Abmessungen müssen der statischen Berechnung entsprechen.

-             Bauwerksachsen mit Bemaßung und Bauteilsbezeichnungen

-             Höhenkoten aller Bauteilabschlüsse

Hierzu zählen Brüstungs- und Sturzhöhen, Oberkante der Rohdecke, des Fertigfußbodens und von Schachtsohlen. Zur Überprüfung durch einen Vermessungspunkt ist es erforderlich  eine Höhe im Plan (in der Regel ±0,00) auf NN zu beziehen.

-             Materialien

Festigkeitsklassen und besondere Eigenschaften der Materialien

-             Öffnungen und Aussparungen

-             Vollständige Angabe aller Plannummern der angrenzenden Bauteile und Anschlusszeichnungen

-             Anforderungen an die Oberflächenbeschaffenheit

Kennzeichnung von Sichtbetonflächen, Strukturbeton, Waschbeton, raue Flächen und Angabe der zulässigen Toleranzen für Maler, Fassadenbauer und Verputzer.

 

3.5.2.2         Rohbaupläne

Zusammen mit den Inhalten der allgemeinen Anforderungen stellen sie die Grundlage für den Rohbau. In der Regel dienen sie dazu nicht tragendes Mauerwerk, Abmauerungen und Sichtmauerwerke darzustellen. Zur Ausführung der Arbeiten für die weiteren Rohbaugewerke werden die Pläne durch fachspezifische Angaben ergänzt.

-             Rastereinteilung

-             Nicht tragendes Mauerwerk und Anschlussfugen

-             Feste Einbauten

Dazu gehören z.B. Regale, Maschinen, Förderanlagen

-             Möblierungen

-             Fenster und Türen mit Öffnungsrichtung

Zusätzlich ist ein Vermerk der Brandschutzklasse, sowie Tür- und Zargennummer im Bezug auf die Tür- und Zargenliste notwendig.

-             Aufzüge mit Darstellung der Kabine

-             Raumnummern, Raumbenennungen

-             Raumflächen nach DIN 283

-             Feste Installationsgegenstände für Sanitär, Elektro und Heizung

-             Gefälle von Fußböden und Lage der Bodeneinläufe

 

3.5.2.3         Werkpläne der einzelnen Gewerke

Das Bauwesen vereint ca. 25-30 verschiedene Gewerke des Hoch- und Tiefbaus und nochmals ca. 10-15 Gewerke des technischen Ausbaus. Bei der Überprüfung der gewerkspezifischen Inhalte ist eine Betrachtung aus Sicht des Kapitels „Hinweise für das Aufstellen der Leistungsverzeichnisse; Angaben zur Ausführung“ der VOB/C möglich. In diesem Kapitel 0.2 aller DIN-Vorschriften werden die Unterlagen, Informationen und Schnittstellenvorgaben beschrieben, die die ausführende Firma für die Kalkulation und die anschließende fachgerechte Ausführung benötigt. Als Rückschluss darauf kann man auf die erforderlichen Inhalte der Ausführungspläne schließen. Diese Ansicht wird auch vom Verband Beratender Ingenieure VBI vertreten, die dadurch eine rechtliche Grundlage für die Mindestanforderungen der Werkpläne sieht. In der VOB hat das deutsche Bauwesen eine effiziente Gliederung und Definition der verschiedenen Gewerke ausgearbeitet. Die DIN-Vorschriften der VOB/C geben weitgehend die anerkannten Regel der Technik wieder und sind dadurch Grundlage für die Bauausführung. Hunderttausende von Facharbeitern, Polieren, Technikern und Ingenieuren sind mit den darin enthaltenden Begriffen vertraut - von Sauberkeitsschicht bis zur Stehfalzverblechung, von Fundamenterder bis Deflektorhaube. Die VOB/C wird durch die Vereinbarung der VOB/B Vertragsbestandteil. Dies wird in den § 1 der VOB/B „....Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV).“ festgesetzt. Ferner wird in den Paragraphen 1/2 , 2/1, 4/2 Abs.1 und 13/1 auf die ATV verwiesen.

 

 

Natürlich bestreben ökonomische Zwänge den Planer möglichst wenig Angaben zeichnerisch darzustellen. Hingegen diesem, will die ausführende Firma möglichst aussagekräftige Zeichnungen mit detaillierten Informationen um wiederum für sich wirtschaftlich arbeiten zu können. Für ein Optimum an ökonomischen Gewinn beider Seiten muss jedoch ein Mittelweg gefunden werden, welcher in erster Linie die Funktionsfähigkeit des Bauwerks und den schnellstmöglichen Bauablauf gewährleistet. Dazu sind vom Planer insbesondere auf die Schnittstellen zum Vorgewerk und zum Nachfolger aufzuzeigen. Eine treffende Definition für den erforderlichen Umfang der Ausführungsunterlagen findet sich im Kapellmann/Schiffers: „Alle Unterlagen müssen so beschaffen sein, dass der ‚Mann vor Ort’ mit seinen Mitteln das Objekt realisieren kann.“ [8]

Als abschließendes Beispiel soll die DIN 18338 „Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten“ dienen. Dort werden eine Reihe von Informationen zur Dachabdichtung gefordert, die in der Leitungsbeschreibung erörtert werden müssen. Als Rückschluss ist erforderlich, dass alle relevanten Punkte zur Mindestanforderung von Dachabdichtungsplänen werden.

 

Dachabdichtungspläne

-             Art der Dachabdichtung und deren Befestigung

-             Art und Güte der Stoffe

-             Ausbildung von Anschlüssen und Durchdringungen

-             Art und Lage der Entwässerung

-             Anforderungen an den Brand-, Schall-, Wärme- und Schallschutz

-             Art, Güte und Ausbildung der Wärmedämmung

-             Maßnahmen zum Erreichen der Winddichtigkeit

-             Art, Lage und Ausbildung von Bauwerks- und Bewegungsfugen

-             ........

Die Auflistung aus der DIN 18338 umfasst noch mehr Hinweise zum Planungssoll der Architekten und Ingenieure. Jedoch ist es nicht Sinn und Zweck dieser Diplomarbeit vorhandene DIN-Normen abzuschreiben. Daher wurde versucht bei der Umfrage fehlende Inhalte bei Werkplänen zu finden, die die Qualität der Planunterlagen steigern würden. Exemplarisch wurde dies für Kernbohrungs- und Durchbruchspläne, sowie für Natursteinfassadenpläne durchgeführt und die Ergebnisse nachfolgend dargestellt. Alle mit „ * “ gekennzeichneten Inhalte werden auch in der entsprechenden DIN der VOB/C gefordert.

Kernbohrungs- und Durchbruchspläne

Neben den nachfolgenden Inhalten betonen nahezu alle befragten Planer, dass in erster Linie eine Plausibilitätsprüfung der Pläne erforderlich ist. Dazu müssen die Zeichnungen der einzelnen Geschosse miteinander verglichen werden. Es ist sicherzustellen, dass alle Bohrungen übereinander beziehungsweise über den Sanitäreinbauteilen liegen. Die Darstellung erfolgt im allgemeinen als Deckendraufsicht.

-             Eindeutige Bemaßung der Bohrachsen bzw. Durchbruchachsen *)

Sinnvoll ist es die Maßketten nur auf die Hauptachsen zu vermaßen. Dadurch ist der Bezug zu den vom Auftraggeber durch einen Vermessungsingenieur bereitgestellten Hauptachsen gewährleistet. Der Auftragnehmer ist laut VOB verpflichtet innerhalb dieser Achsen als Nebenleistung zu messen.

-             Angabe von Durchmesser / Abmessungen und Bohrdicke (Decke + Aufbau)

Teilweise werden in den Plänen nicht die endgültigen Bohrdurchmesser angegeben, sondern die der Durchdringungsrohre. In diesem Fall ist eine eindeutige Zuordnungstabelle notwendig die Dämmung, Brandschutz und Toleranzen berücksichtigt.

-             Toleranzen inwieweit Bohrungen / Durchbrüche für vertikale Fallleitungen geschossweise übereinander liegen müssen

Zusätzlich muss überprüft werden, ob die Kreuzungspunkte in der geplanten Art durchführbar sind und ob die Toleranzen der einzelnen Gewerke nicht unterschritten werden.

-             Versetzte Wände im darunter liegenden Geschoss überprüfen

-             Eindeutige Zuordnung der Verwendung der Bohrung bzw. des Durchbruchs

Im Verwendungskurzzeichen jeder Bohrung bzw. Durchbruch müssen Gewerk, Lage und Art beinhaltet sein:

Fassadenpläne

Bei der Befragung vertraten viele Architekten die Meinung, dass die Planung komplexer Fassadensysteme nicht mehr ihrer Aufgabe ist, sondern, dass auch hier ein Fachplaner eingeschaltet werden muss. Eine der wichtigsten Schnittstelle bei der Fassadenplanung ist die Einbeziehung eines Bauphysikers hinsichtlich der Wärmedämmung, Thermik, usw. Im Gespräch mit Fassadenplanern und ausführenden Firmen sind die nachfolgenden Inhalte von Fassadenplänen der Objektplaner entstanden. Die Planung muss soweit gehen, dass die ausführende Firma in der Lage ist, die erforderliche statische Berechnung zu erstellen. Daraus abgeleitet werden die Positionspläne der Platten und Anker, sowie die Detailplanung. Dazu ist es notwendig, dass der Planer genügend Planvorlaufzeit, Ansichten, Schnitte (horizontal und vertikal) und Regeldetails liefert. Ferner zählt zu den Aufgaben des Objektplaners die Koordinierung mit den angrenzenden Gewerken. Neben der Gestaltung des Fugenraster kommt die Anforderung der Funktionsfähigkeit und die Wartungskosten der Fassade. Diesbezüglich ist eine Beratung durch eine Fachfirma zu empfehlen. Die folgenden Auflistungen enthalten bewusst keine fachspezifischen Details. Dadurch soll eine Allgemeingültigkeit für alle Fassadenpläne  (Stein, Metall, Holz, Glas ... ) erreicht werden.

 

Funktionsfähigkeit:

-             Vermeidung von Schmutzablagerungen und Schmutzfahnenbildung durch Absatzkanten

-             Festschreibung der Toleranzen für die Vorgewerke

-             Beachtung der Störfaktoren aus benachbarter Bebauung oder starker Verkehrsbelastung

-             Mindest- bzw. Größtmaße der Fassadenelemente in Abhängigkeit der verschiedenen Materialien

  Wartungskosten:

-             Wahl des Werkstoffes durch Vergleichsrechnungen

-             Einplanung der Gerätschaften und laufenden Kosten für die Fassadenreinigung

Grundlegend für die technische Ausführung sind die Vorgaben des Tragwerksplaners. Dieser muss Aussagen über die Schwingungsempfindlichkeit des Rohbaus machen, Tabuzonen für die Verankerung festlegen und bereits in den Schalplänen Einbauteile in dünnwandigen und stark bewehrten Bauteilen vorsehen. Hinsichtlich der Verankerung ist zu beachten, dass auch die Befestigung anderer Anbauteile berücksichtigt werden muss.

-             Fenster

-             Außentreppen

-             Ranggerüste

-             Sonnenschutz

-             Außenleuchten usw.

Zur Beachtung von Durchbrüchen ist die Koordination aller Planer (Architekt, Fachplaner ....) erforderlich.

Für die Fassaden - Montagepläne der ausführenden Firma sind folgende Inhalte des Objektplaners notwendig:

 

Ansichten, Horizontal- und Vertikalschnitte:

-             Gliederung der Fassade *)

Sie soll den Planungen der Entwurfsphase entsprechen und die optische Einteilung (z.B. Fugenbild bei einer Natursteinfassade) darstellen. Bei einer Fassade aus einzelnen  Elementplatten ist für eine wirtschaftliche Herstellung die Festlegung eines Standartmaßes zu empfehlen. Abweichende Teile sind besonders zu kennzeichnen.

-             Abmessungen der Platten (Querschnitt, Format, Profil) *)

-             Höhenkoten  *)

Sie sind ein wichtiger Bestandteil eines guten Fassadenplans. Es ist auf die Vollständigkeit und Eindeutigkeit der Bemaßung zu achten. Dazu zählen die Angaben von Bezugskoten ins Bauwerksinnere und zum Gelände. Bei Zeichnungen mit M>1:200 ist eine Beschriftung der Koten unerlässlich.

-             Anbauten vor der Fassade  *)

z.B.: Treppen, Außenleuchten,....

-             Abstand der Fugen  *)

-             Dahinter liegende Rohbaukanten in Strichlinie

-             Konturen der umliegenden Bauwerksteile

-             Beschriftung der Maßketten

In der Umfrage bemängelten viele Bauleiter die Unübersichtlichkeit der Maßketten, speziell auf Plänen mit kleinen Maßstäben. Darum sollte viel Wert auf die Wahl einer sinnvollen Anordnung der Maßketten gelegt werden. Hilfreich ist  diesbezüglich auch eine Beschriftung der einzelnen Maßketten.

-             Öffnungen

Neben Abmessung und Vermassung gehört die Angabe der Öffnungsrichtung oder eventueller Festverglasung

-             Ausklinkungen, Aussparungen, Falze, Nuten, Gehrungen und Bohrungen an den Natursteinplatten  *)

-             Verweise zu den zugehörigen Details

-             Materialangaben

Es sollten mindestens die wichtigsten Kenndaten der verwendeten Materialien in Abstimmung mit dem Leistungsverzeichnis angegeben werden. Bei Natursteinfassaden wären dies beispielsweise Dichte und Oberflächenbeschaffenheit der Fassadenplatten.

-             Angaben zum Untergrund  *)

Wichtige Informationen sind hierbei die Dicke des Putzes, Materialgüte des Untergrundes und eventuell die Art der Bewehrung.

 

Regeldetails:

Regeldetails  sind für alle Anschlüsse (Sockel, Dach, Öffnungen, usw.) erforderlich. Die Darstellung erfolgt in der Ansicht, sowie in Vertikal- und Horizontalschnitt. Gegebenfalls ist eine perspektivische Darstellung zur besseren Vorstellung sinnvoll.

-             Abstand der Fassade zur Wand

-             Fugenabstände

-             Verankerungsprinzip  *)

-             Überstand zu Rohbaukanten

3.5.3               Koordination des Ausbaus

In der Terminplanung für den Ausbau ist die Einteilungsgenauigkeit der Vorgänge abhängig von der Größe des Projektes. Eine sehr detaillierte Gliederung eines solchen stufenweisen Ausbaus zeigt die nachstehende Abbildung. Nach dieser Struktur ist zum Beispiel der Ausbau beim Neubau der operativen Fächer der Universitätsklinik Würzburg mit einem Gesamtvolumen von 300 Mio. DM terminiert. Für kleinere Baumaßnahmen empfiehlt es sich den stufenweisen Ausbau grober zu strukturieren und einige Stufen zusammenzufassen. Durch diese Einteilung wird neben dem zeitlichen Beginn der Ausführung auch festgelegt, welche Inhalte in den Planunterlagen mit der jeweiligen Planvorlaufzeit vorhanden sein müssen. Diese ist während des Ausbaus besonderes wichtig, da zu dieser Phase, im Gegensatz zum Rohbau, viele Firmen und auch die Wünsche der Nutzer / Bauherr koordiniert und in die Planung integriert werden müssen.

Eine genaue Aussage über die erforderlichen und auch rechtsverbindlichen Inhalte der Planunterlagen ist in der Ausbauphase besonders schwierig. Die Inhalte sind vor allem stark abhängig von der Art des Projektes. In der Umfrage hat sich gezeigt, dass die Qualitätssicherung mit spezifischen Planinhalten fast unmöglich ist und in eine Sackgasse führt. Als Reaktion darauf ist die Qualitätssicherung für den Ausbau in dieser Ausarbeitung nicht mehr auf die einzelnen Planinhalte bezogen, sondern auf derer Terminierung. Dies soll dem generellen Problem entgegenwirken, dass Firmen der Ausbaugewerke mit vorläufig freigegeben Plänen arbeiten müssen, die noch nicht von allen Fachplanern koord-iniert sind. Die be-nötigten Planunter-lagen, sowie den Detaillierungsgrad zur jeweiligen Ausbau-stufe muss vom Projektteam festgelegt werden. Die allgemeine Vorgehungsweise zeigt der nebenstehende Strukturplan.

 

Prinzipieller Bauablauf während der Ausbauphase:

 

 

Stufenweiser Ausbau

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

 

 

 

Schluss- arbeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

 

 

 

Türenend- montage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

 

 

 

Boden-beläge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

 

 

 

Wandbe-

kleidungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

 

 

 

Decken

schließen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

Wände

schließen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

Dämm-

Arbeiten

Heizung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

Abdrücken der Sanitär- installation

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

Montage Sanitär & ELT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

 

 

Wand-

Konstruktion und

1. Schale

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


3.5.4               Planzeichnungen für den Ausbau

In der Regel liefert der Architekt für den Ausbau Trockenbau-, Bodenbelags- und Wandoberflächenpläne, sowie verschiedene Listen der Einbauteile. In Abhängigkeit des Projektes können noch andere Planunterlagen erforderlich sein.

Exemplarisch ist die Qualitätssicherung der Zargen- und Türlisten  dargestellt:

 

Zargen- und Türlisten

 


 

In dieser Form kann die Qualitätssicherung aller Ausbaupläne erfolgen.

 



[1] BauGB  – Baugesetzbuch, Stand 1. März 200

[2] BGH, Urt. v. 23.05.2001 – VII ZR 46/00

[3] BGH, Urt. v. 25.03.1999 – VII ZR 397/97

[4] BGH, Urt. v. 08.02.2001 - VII ZR 152/00

[5] OLG Hamm, Urt. v. 19.01.94 - 12 U 152/93

[6] Nürnberger Nachrichten, 1. September 2001, Seite 17

[7] BGH, Urt. v. 15.06.2000 – VII ZR 212/99

[8] Klaus D. Kapellmann, Karl-Heinz Schiffers: „Vergütung, Nachträge und Behinderungsfolgen beim Bauvertrag“ Werner-Verlag