2.1                    Koordinationspflicht des Architekten


 

 

Neben den Planungsaufgaben gehört auch die Koordination von beteiligten Fachplanern, sowie die Integration ihrer Beiträge zu den immer wichtiger werdenden Aufgaben des Architekten. Während vor kurzer Zeit noch ein bis drei Büros ein Projekt planten, so sind es heute eine Vielzahl von Fachingenieurbüros, die den Objektplaner unterstützen. Daraus lässt sich schließen, dass der Erfolg des Projektes nicht mehr so sehr von den aktuellen technischen Möglichkeiten abhängt, sondern von der Projektorganisation.

Die hierfür verwendenden Ausdrücke „Koordination “ und „Integration “ sind beliebte Schlagworte, die in diesen Zusammenhang verwendet werden. Wie sich jedoch in den Gesprächen mit Architekten und Ingenieuren, sowie in der Umfrage gezeigt hat, kann kaum jemand die Begriffe genau definieren. Im Fremdwörterlexikon des Langenscheidtverlages werden die Begriffe ganz allgemein wie folgt gedeutet:

Koordination:

„Organisieren und aufeinander abstimmen verschiedener gleichzeitiger oder nacheinander ablaufender und voneinander abhängiger Vorgänge oder Handlungen.“

Integration:

„Zusammenfassung von Bauteilen zu Funktionsblöcken.“

Eine speziell auf das Bauwesen ausgerichtete Definition gibt Prof.-Dr.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Wolfdietrich Kalusche in einem Aufsatz in der DBZ:

„Die Koordination ist grundsätzlich prozessorientiert und auf das Zusammenwirken der in der Regel zahlreichen Projektbeteiligten in der Planung und Ausführung ausgerichtet.“

„Die Integration ist dagegen ergebnisbezogen und auf die ganzheitliche Lösung der Bauaufgabe orientiert. Sie umfasst die zielgerichtete Einbeziehung der Beiträge anderer Beteiligter in den eigenen Leistungsbeitrag.“

Nach dieser immer noch weitgefassten Begriffsbestimmung stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Architekt wegen mangelhafter Koordination innerhalb seiner Ingenieurleistung dafür haften muss. Nicht besser äußert sich dazu die HOAI in den Umfang der Leistungsphasen Vor- und Entwurfsplanung:

„.... Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter ....“

oder der Ausführungsplanung:

„.... Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beträge bis zur ausführungsreifen Lösung...“

Dies ist jedoch -da die HOAI wie bereits erwähnt- nur eine Gebühren- und Honorarverordnung ist, für den geschuldeten Werkerfolg nicht maßgebend. In einem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 11.12.1975 werden die Grenzen der Koordinationspflicht des Architekten im Bezug zu den Leistungen von Sonderfachleuten festgesetzt: „Grundsätzlich hat der Architekt die Tätigkeiten aller an der Errichtung des Bauwerks beteiligten Unternehmer zu koordinieren; diese Pflicht findet jedoch ihre Grenze dort, wo es um die Abstimmung der Leistungen von Sonderfachleuten geht, deren Fachgebiete der Architekt nicht zu beherrschen braucht.“[1] Auch hinsichtlich der Koordination der Handwerke äußert sich der BGH mit einem aktuellen Urteilsspruch: „Handwerkliche Selbstverständlichkeiten müssen grundsätzlich nicht mit besonderer Aufmerksamkeit in Anwesenheit des Architekten überwacht werden; werden sie allerdings durch den weiteren Baufortschritt verdeckt, so muss sie der Architekt vorher kontrollieren.“ [2]

Mit den vorangegangen Gerichtsurteilen soll nicht gezeigt werden, dass die Koordinationspflicht des Architekten sehr begrenzt gefasst ist, sondern dass es schwer ist, ihm eine fehlende Koordination anzulasten. Natürlich könnte man an dieser Stelle unzählige Urteile auflisten, die ein verschulden des Architekten nachweisen. Bezüglich der Qualitätssicherung von Planunterlagen zeigte sich in der Recherche zu diesem Themenpunkt, dass dies alleine durch eine Bauzeitverlängerung noch nicht der Fall ist. Es muss erst zu Umplanungs- bzw. Umbaumaßnahmen aufgrund qualitativ schlechter Planunterlagen kommen, bevor dem Architekt eine fehlende Koordination nachgewiesen werden kann.

In der weiteren Ausarbeitung findet sich zu jeder Planungsphase ein Untergliederungspunkt: „Koordination in der .......“ Hierin steht zusammenfassend die Meinung der Architekten und Ingenieure, die im Rahmen dieser Diplomarbeit befragt wurden.

 

2.2                    Grundlage für die Beurteilung von Planunterlagen

Bei einer qualitativen Beurteilung von Planzeichnungen ist grundsätzlich eine Betrachtung in zwei Richtungen notwendig.

Zum einen muss sichergestellt werden, dass die erstellte Planzeichnung auf den Ergebnissen der vorherigen Planungsstufe (Entwurf, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung) basiert.

In der anderen Richtung sind die Inhalte immer direkt mit folgender Fragestellung gekoppelt: „Für welche weiteren Tätigkeiten und Aufgaben dient der Plan als Basis?“

Diese zielorientierte Betrachtungsweise ist erforderlich, damit alle wichtigen Informationen im Plan enthalten sind, überflüssige ausgeschlossen werden und der Plan einfach und schnell überschaubar ist. Bei der Planung von komplexen Bauwerken gibt es diesbezüglich eine Vielzahl von Fehlerquellen, welche es gilt mit einer gezielten Qualitätssicherung zu vermeiden. Führt eine mangelhafte Planung zu Baumängeln, oder einem nicht funktionsfähigem Bauwerk, kann dies zu Schadensersatzansprüchen gegen den Planer führen. Dabei handelt es sich in der Regel um Ansprüche des Bauherrn, welche dieser zum Beispiel mit einer Pflichtverletzung aus dem Architektenvertrag  begründet. Beanstandet der Bauherr Mängel, ist der Objektplaner verpflichtet die Ursache und Behebungsmöglichkeit zu untersuchen. Die Ergebnisse und auch die Aufklärung über eigene Fehler, muss der Planer dem Bauherrn mitteilen [3]. Für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen Bauherrn und Architekt / Ingenieur gilt das Werkvertragsrecht  (§§ 631 ff BGB) und nicht -wie oft fälschlich behauptet- die Leistung nach HOAI. Auch die VOB kann für dieses Vertragsverhältnis nicht herangezogen werden. Dies gilt nach §1 (VOB) für Bauleistungen durch die eine bauliche Anlage hergestellt wird. Architekten und Ingenieure schulden jedoch das Entstehen lassen eines mangelfreien Bauwerkes. Im Gegensatz zu anderen Freiberuflern (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater etc.) schulden sie nicht nur die Erbringung einer Dienstleistung, sondern müssen durch den Werkvertrag auch den Erfolg gewährleisten. Deswegen ist an erster Stelle die vertragliche Vereinbarung zwischen Bauherrn und Planer maßgebend.

Planungsfehler  liegen nicht nur dann vor, wenn die geplante Ausführung zu einem Schaden am Bauwerk führt, sondern auch, wenn zeichnerische Darstellungen oder erforderliche Koordinationen zwischen den Fachplanern unterlassen werden. Ferner müssen Terminvorgaben des Bauherrn bzw. des Projektsteuerers und die damit verbundene Planvorlaufzeit eingehalten werden. Weiter handelt es sich um Planungsfehler, wenn das Objekt gestalterischen Vorstellungen, Zweckmäßigkeits- oder Wirtschaftlichkeitsüberlegungen des Bauherrn nicht entspricht. Ebenso müssen die aktuellen baurechtlichen Vorschriften durch Landesbauordnungen und Gesetze, sowie die Zulassungen von Baustoffen und Konstruktionen beachtet werden. Gleichermaßen liegt ein Planungsfehler vor, wenn die Planung gegen anerkannte Regeln der Technik verstößt ohne, dass ein konkreter Schaden am Bauwerk eintritt. Diese anerkannten Regeln der Technik sind jedoch gesetzlich nicht exakt definiert. Allgemein kann man sagen, dass sich die anerkannten Regeln der Technik  in Theorie und Praxis bewährt haben und im Kreise der Fachleute üblich sind. Welche Bedeutung hierbei DIN-Normen  haben, hat der Bundesgerichtshof am 14.05.1998 mit folgendem Urteil festgelegt: „DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben.“ [4] Demnach ist nicht maßgebend welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung zur Zeit der Planung den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Zusammenfassend stehen in der juristischen Rangfolge für den Werkerfolg eventuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern an erster Stelle. An zweiter Stelle folgen die anerkannten Regeln der Technik. Für eine rechtliche Beurteilung spielen DIN-Normen nur dann eine entscheidende Rolle, wenn sie dem aktuellen Stand der anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Mit dieser Prioritätenfolge sollen Planzeichnungen hinsichtlich ihrer Qualität geprüft werden. Daher ist die Ausarbeitung für die erforderlichen Inhalte der verschiedenen Planzeichnungen wie folgt gegliedert:

 

Durch diese Art der Qualitätssicherung von Planzeichnungen wird der Kombination von gewünschter Qualität und  wirtschaftlicher Abwicklung einem Schritt näher kommen.

 

 

 

   

Abbildung 1: Drees&Sommer, Dipl.-Ing. Günter Krause: "Wertematrix für Qualitätsmanagement"

 

2.3                    Terminierung der Planung

Die Grundlage für die Terminierung der Planung bildet der Strukturablaufplan auf den Seiten 5 und 6. Analog diesem muss der Terminplan grob in Entwurfs- und Genehmigungsplanung und in Ausführungsplanung gegliedert werden. Für die Darstellung empfiehlt sich der Balkenplan . Für eine weitere Untergliederung ist es ratsam die einzelnen Vorgänge wiederum in Gruppen mit gleichen Zuständigkeiten zu unterteilen.

Der zeitliche Rahmen wird in der Regel aus dem Gesamtgeneralablauf des Projekts entnommen. Hierin ist das gesamte Bauvorhaben, von der ersten Realisierungsüberlegung bis zur Inbetriebnahme durch den Nutzer zeitlich geplant.

  1. Entwurfs- und Genehmigungsplanung

Die Standardstruktur ist im Musterhandbuch Projektsteuerung dargestellt. Um die Baumaßnahme mit den projektspezifischen Anforderungen in den zeitlichen Rahmen einzupassen, müssen zunächst organisationsbedingte Meilensteine  und starre Vorgaben eingearbeitet werden.

-             Meilensteine

o        Art des Genehmigungsverfahren (privater Bauherr, öffentlicher Bauherr mit weiterer Differenzierung in Bund/Länder/Gemeinden und den

o        Standardfestlegungen

o        Raum- und Funktionsprogramm

o        Kostenvorgaben / Kostengenehmigung

o        Prinzipfreigaben und Zustimmungen

o        Grundsatzdetails für Rohbau, Fassade, Dach, Technik, HLS, ELT und Ausbau

o        Raumbuch

o        Prüfzeiten

-       -          Zwangsdauern

o        Art des Genehmigungsverfahren (privater Bauherr, öffentlicher Bauherr mit weiterer    Differenzierung in Bund/Länder/Gemeinden und den länderspezifischen Bezeichnungen HU-Bau, BPU, etc.)

o        Planvorlaufzeiten

o        Gutachten und Stellungnahmen

 

In diesen feststehenden Planungsablauf muss nun der Zeitbedarf der einzelnen Vorgänge eingearbeitet werden. Empfehlenswert ist es diesen vorab mit den einzelnen Planern abzustimmen. Als Plausibilität kann die Dauer über das Phasenhonorar überprüft werden.

Dies ist jedoch nur ein Anhaltswert, da im durchschnittlichen Stundensatz auch Gemeinkosten, Zuschläge, Gewinn usw. berücksichtigt werden müssen.

Nach der Abstimmung mit den Planern ist das Ergebnis letztlich nochmals mit dem Bauherrn durchzusprechen. Es werden noch offene Punkte, die nur vom Bauherrn zu bestimmen sind (vgl. auch Punkt 2.4) hinzugefügt und die gesamten Ergebnisse im Erläuterungsbericht zusammengefasst.

 

  1. Ausführungsplanung

Prinzipiell erfolgt die Organisation analog der Entwurfs- und Genehmigungsplanung. Grundlegende Meilensteine sind:

o        Einzelne Planungsstände mit den jeweiligen Inhalten

o        Schlusskoordinationen für Rohbau / Ausbau

o        Prüfung und Freigabe der Planunterlagen mit Vorlaufzeit zur Ausführung

o        Planvorlaufzeiten

  Jedoch ist es erforderlich spätestens zur Aufführungsplanung die im Projekthandbuch (vgl. Punkt 2.5) festgesetzten Bedingungen für das Planmanagement einzuführen. In die Vorgangsliste müssen alle maßgebenden Leistungen der Planer aufgenommen werden, das heißt, alle erforderlichen Unterlagen -von Rohling bis zur freigegebenen Zeichnung für die Baustelle- werden aufgeführt. Neben den vollständigen Balkenplan ist die Darstellung des kritischen Weges eine weitere wichtige Steuerungsmöglichkeit. Dieser ermöglicht ein gezieltes Beaufsichtigen der Vorgänge, die sich bei Verlängerung auf das Ende der Bauzeit auswirken.

 

2.4                    Abgrenzung des Verantwortungsbereiches Bauherr/Projektsteuerer

Im weiteren Verlauf der Diplomarbeit wird mehrmals von Unterlagen gesprochen, die vom Bauherrn zu beschaffen sind. Inwiefern dieser Tätigkeiten von einem Dritten, dem Projektsteuerer, ausführen lassen kann, ist vor allem bei öffentlichen Bauträgern begrenzt. Gemeinden, die als Bauherrn tätig werden tragen die Gesamt-verantwortung, dass die öffentlichen Mittel innerhalb des vorgegebenen Kosten- und Zeitrahmen wirtschaftlich, funktionsgerecht und nach den rechtlichen Anforderung verwendet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Aufgaben auf Dritte übertragen werden. Die Aufgaben der Bauherrn umfassen die Gesamtheit der Führungs- und Managementaufgaben in allen Phasen eines Bauvorhabens und schließen auch Projektleitungs- und Projektsteuerungstätigkeiten mit ein. Dies sind alle originären Bauherrenaufgaben:

-             -        Bestimmung von Zielvorgaben

-             -        Definition des Bauprogramms in qualitativer und quantitativer Hinsicht

-             Bereitstellung der Haushaltsmittel

-             Auswahl der Vertragspartner

-             Projektbegleitende Erfolgskontrollen und Überwachungstätigkeiten

Dies bedeutet insbesondere eine Kontrolle der Tätigkeit des Projektsteueres und des Baufortschrittes.

-             Durchführung von Vergabeverfahren

z.B. Festlegen der Vergabeart, Auswahl von Bewerbern, Versand der Unterlagen, Entgegennahme und Aufbewahrung der Angebote, Durchführen der Eröffnungstermine

-             Entscheidungen  über Zeit, Qualität und Kosten

Die Projektsteuerung umfasst im Gegensatz zur Projektleitung die Wahrnehmung der delegierbaren Bauherrenaufgaben. Diese sind in erster Linie Management- und Controllingtätigkeiten:

-           -         Vorausschauende Steuerung und Koordination des Bauablaufs in technischer, wirtschaftlicher und         rechtlicher Hinsicht

-             Organisation, Koordination, Information und Dokumentation

-             Vertragsmanagement

-             Überwachung der Quantitäten und Qualitäten

-             Kostenplanung / Kostenkontrolle

-             Terminplanung  / Terminkontrolle

 

2.5                    Regelungen zu Planunterlagen im Projekthandbuch

Da moderne Projekte im Bauwesen zunehmend einen steigenden Komplexitätsgrad erreichen, müssen die zwar räumlich getrennt arbeitenden Architekten- und Ingenieursteams ihre vielfältig erzeugten Informationen in einer gemeinsamen Organisationsstruktur für das gesamte Projektteam  zusammenstellen. Im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation eines Bauvorhabens wird diese Struktur mit allen wichtigen Daten vom Projektmanagement in einem Organisationshandbuch  festgehalten und während des Planungs- und Bauablaufs ständig aktualisiert. Die Notwendigkeit eines einheitlichen Informationsflusses besteht nicht nur darin, dass die Ergebnisse auf der Baustelle umgesetzt werden können, sondern auch für die zukünftige Gebäudebewirtschaftung (Facility Management) verfügbar bleiben. Die Regeln und Festsetzungen müssen frühzeitig vor Beginn eines Projektes definiert und dokumentiert werden. Geschieht dies nicht, so ist ein erheblicher Mehraufwand für nachträgliche Abstimmungen, für Datentransformation, unklare Informationswege, mehrdeutige Zuständigkeiten und eben ein mangelhaftes Planmanagement die Folge.  Daraus resultierend wird die prinzipielle Gliederung eines Projekthandbuches vorgeschlagen. Abhängig vom Projekt können einzelne Punkte variiert und feiner gegliedert werden, wie etwa die Zielvorgaben der Qualitäten, Kosten und Termine. Im Kapitel „Planmanagement“ können Prinzipien der Qualitätssicherung dieser Diplomarbeit aufgenommen werden und ermöglichen so einen effektiven Einsatz der am Ende aufgeführten Checklisten.

Beispiel zur Gliederung eines Projektorganisationshandbuches:

Nr.

Kapitelbezeichnung

Inhalt

1

Generelle Projektinformationen

-          Allgemeine Projektziele

-          Bestandsunterlagen

-          Baugenehmigung

-          Nachbarn

2

Aufbaustruktur

-          Organisationsstruktur

-          Projektphasen

-          Verantwortlichkeiten

-          Projektbeteiligtenliste

-          Vergabeeinheiten der Ausführung

3

Ablaufstruktur

-          Projektstrukturplan der Planung und Ausführung

-          Sitzungskalender

-          Verfahrensrichtlinien

4

Zielvorgaben

(evt. als eigene Gliederungspunkte)

-          Qualitäten

-          Kosten

-          Termine

5

Verträge, Versicherungen

-          Rahmenverträge

-          Vorbemerkungen

-          Versicherungen

-          Aufträge / Bestellungen

6

Informationsverarbeitung

-          Informationsfluss

-          Berichtserstellung

-          Besprechungen

-          Schriftverkehr

7

Planmanagement

-          Plantypen mit erforderlichen Inhalten für Objekt-, Tragwerks- und Fachplaner

-          Plannummerierungssystem

-          Planstammblätter und Verteilerlisten

-          Planköpfe

-          Planarchivierung

8

Dokumentation

-          Dokumentationsverzeichnis

-          Mustervorlagen

 



[1] BGH, Urt. v. 11.12.1975 – VII ZR 7/74

[2] BGH, Urt. v. 23.11.2000 – VII ZR 217/99

[3] OLG München, Urt. v. 22.03.2000 – 27 U 602/99

[4] BGH, Urt. v. 14.05.1998 – VII ZR 184/97